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FRAGEN & ANTWORTEN

Vor dem Ersteigern
Sorgfältig lesen.
Lies Dir die Beschreibung immer sorgfältig durch. In der Beschreibung stehen meistens wichtige Details (etwa über Defekte und Beschädigungen), die alleine aus der Auktionsüberschrift nicht ersichtlich sind. Oft hat Verkäufer auch noch auf seiner "mich"-Seite Informationen zu den Versandkosten und zum Ablauf stehen. Wenn also im Text steht, daß man auf diese "mich"-Seite schauen soll, dann sollte man das sicherheitshalber auch tun!
Im Netz umschauen.

Schnapp Dir Google, und informiere Dich, was das Produkt kosten würde, wenn Du es Dir neu kaufst - vielleicht lohnt sich ja eher ein Neukauf.In dem Zusammenhang solltest Du auch einen Blick auf die Seite des Herstellers oder auf Preisvergleich-Seiten (wie etwa http://www.guenstiger.de/) werfen. Sieh auch nach, wie lange das Produkt schon auf dem Markt ist und wie es in Tests abgeschnitten hat. Oft hilft auch ein Blick in Google-Groups, um zu sehen, was im Usenet so darüber geschrieben wurde. Ein kleiner Hinweis nebenbei: bei einigen Onlineversteigerungen bieten manche Leute utopische Preise, obwohl es das Produkt verhältnismäßig günstig in jedem zweiten Onlineshop oder im Discounter um die Ecke zu kaufen gibt - oft weil die Verkäufer durch Bemerkungen wie "günstig", "selten" oder "OOP" ("out of print": wird nicht mehr hergestellt) in die Irre führen. Wenn Du eine solche Auktion entdeckst, kommt es Dir ja vielleicht in den Sinn, den Bieter per E-Mail darauf hinzuweisen, daß er den Artikel für einen wesentlich niedrigeren Preis auch neu im Handel kaufen könnte. Der Bieter wird sich darüber freuen - informiere Dich aber vorher, ob Du mit einem solchen Vorgehen nicht gegen die Bestimmungen des Auktionshauses verstößt.

Über den Verkäufer informieren.
Schau Dir vor einem Gebot stets die Bewertungen des Verkäufers an - besonders die negativen . Natürlich hat jeder von uns auch mal mit "0 positiven Bewertungen" angefangen, weswegen das nicht grundsätzlich gegen den Verkäufer spricht. Allerdings solltest Du vorsichtig sein, wenn ein Neuling wertvolle Gegenstände auffallend günstig verkauft.
Frag den Verkäufer bei Unklarheiten.
Wenn Du Fragen zum Artikel hast, stell sie dem Verkäufer, und steigere nicht einfach blind mit. Besonders bei teuren Geständen solltest Du VOR dem Bieten das Gespräch mit dem Verkäufer suchen . Wenn der Verkäufer nicht antwortet, solltest Du die ganze Sache noch mal überdenken.
Steck Dir Deine Grenzen ab.
Leg vor dem Bieten den Höchstbetrag fest, den Du für diesen Artikel ausgeben willst, und halte Dich dann auch daran. Laß Dich in der Hitze des (Auktions-)Gefechts nicht dazu verleiten, einen Betrag zu bieten, den Du später vielleicht bereust.
Biete nicht zu früh
Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß man durch zu frühes Bieten den Preis nur sinnlos in die Höhe treibt. Denke immer daran: andere Bieter sitzen auch vor der Auktion, vielleicht auch gerade der, den Du überbieten willst. Wenn noch viel Zeit bis zum Auktionsende ist, dann bricht oft beim Überbotenen der Ehrgeiz durch und er überbietet Dich. Biete also so, daß er keine Chance mehr hat. Am besten setzt Du Dich mit einer Stoppuhr davor und bietest in den letzten Sekunden. Beachte aber die Server-Reaktionszeiten.
Schau nach Sofort-Kaufen-Auktionen
www.allmoi.de und auch viele andere Anbieter bieten den Verkäufern die Möglichkeit, ihrer Auktion einen Fespreis hinzuzufügen. Diesen kann man bieten und die Auktion ist sofort beendet. Manchmal liegt dieser Preis unter dem zu erwartenden Endpreis. Suche daher in den ganz neuen Auktionen nach "Sofort-Kaufen"-Schnäppchen. Mit viel Glück findet man Auktionen, wo der Verkäufer den Wert seiner Ware unterschätzt hat. Dann gewinnt, wer diese zuerst findet.
Sofort-Kaufen verhindern
Es kann natürlich auch sein, daß der Sofort-Kaufen-Preis genau im Mittelfeld des zu erwartenden Endpreises liegt. Wenn Du die Hoffnung hast, daß Du den Artikel unter diesem Preis ersteigen kannst, aber die Befürchtung hast, daß ihn doch noch einer per "Sofort-Kaufen" wegschnappt, dann biete das Startgebot. Die Option "Sofort-Kaufen" ist nämlich nur verfügbar, wenn noch kein Gebot vorliegt. Durch Dein Erstgebot kannst Du das also wirksam verhindern.
Nach dem Ersteigern
Melde Dich beim Verkäufer.
Ergreife die Initiative, und schreibe dem Verkäufer. Was in Deine E-Mail hinein sollte:
  • Deine Postanschrift
  • Versandart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung festgelegt)
  • Zahlungsart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung festgelegt)
  • evtl. Telefonnummer für Rückfragen
  • ein paar freundliche Worte.
Sei geduldig.
Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mails. Also werde nicht ungeduldig, wenn sich der Verkäufer nach zwei oder drei Tagen noch nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen keine bösen E-Mails. Halte Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt.
Wähle die Versandart.
Es ist ratsam, den Versand von Gegenständen, die mehr als nur ein paar Euro gekostet haben, dokumentieren zu lassen, also sie als (Einwurf-)Einschreiben oder als Paket verschicken zu lassen. Sollte die Ware dann wirklich auf dem Postweg verloren gehen (und das ist bei Päckchen nicht gerade selten), hätte sich dann der Streit, ob der Verkäufer die Ware denn nun auch abgeschickt hat, erübrigt. (Natürlich ist das auch nur ein Beleg, daß der Verkäufer irgendetwas abgeschickt hat. Falls ein Ziegelstein in Deinem Paket ist, ist der Fall wieder anders.) Wertvolle Gegenstände solltest Du Dir evtl. sogar nur versichert schicken lassen: Postpakete sind grundsätzlich immer mit 500 Euro versichert, Einschreiben mit 25 Euro. Es lohnt sich also nicht nur der Protokollierung wegen, teurere Versandarten zu wählen, sondern auch wegen des Schutzes bei Verlust. Postsendungen können auch mit höheren Beträgen als 500 Euro versichert werden. Beachte aber, daß für bestimmte Gegenstände, nämlich solche der sog. Valorenklasse II, das sind Wertpapiere, Bargeld, Münzen, Edelmetalle und dergl., die im Verlustfall nicht in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden können, der Versandwert grundsätzlich auf 500 Euro beschränkt ist, und zwar für die Summe aller Sendungen an den gleichen Adressaten. Weiche bei wertvollen Sammlerobjekten usw. daher lieber auf einen anderen Transporteur aus, der auch höherwertige Sendungen versichert befördert. Aber bedenke: Die Gefahr geht auf Dich über, sobald der Verkäufer die Ware zur Post gebracht hat - wenn Du
Dich gegen eine Versicherung entscheidest, kannst Du im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung grundsätzlich nicht vom Verkäufer Schadensersatz verlangen. Weitere rechtliche Infos zu diesem Thema gibt's in den Punkten 4.1.2.1 und 4.1.2.2. Eine kleine Übersicht über verschiedene Transporteure findest Du im Punkt 6.2.
(alle Angaben ohne Gewähr)
Wähle die Zahlungsart.
Überweisungen sind schnell und günstig. Eine Nachnahme ist relativ teuer - außerdem muß der Verkäufer u. U. ziemlich lange auf sein Geld warten. Davon abgesehen sind beide Zahlungsmethoden aber gleichwertig. Für Vielersteigerer lohnt sich in diesem Zusammenhang vielleicht sogar ein Onlinebankingkonto: So kann das Geld schon innerhalb von 24
Stunden beim Verkäufer sein.
Bei teurer Ware: Bitte Identifikationsnachweis
Bei teuren Gegenständen solltest Du überprüfen, ob der Verkäufer einen Telefonbucheintrag hat (z. B. über http://www.telefonbuch.de/ oder über die Auskunft), um Dich so von der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Ansonsten bitte ihn um seine Telefonnummer (aber seine Festnetznummer! Mobilfunknummern können auch zu unangemeldeten
Prepaidkarten gehören), damit es im Falle eines möglichen Betruges zumindest einen Anhaltspunkt gibt..
bei allmoi werden die Verkäufer ebenfalls über Ihre Bankverbindung geprüft.
Bewerte den Verkäufer.
Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast die Ware, und er hat das Geld - nicht vorher), gib eine Bewertung des Verkäufers ab. Wenn alles gut verlaufen ist, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Grunde vorliegen. In jedem Fall solltest Du Dich vor einem solchen Schritt mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, um ihn um eine Stellungnahme zu bitten. Oft hat sich danach das Problem schon von alleine geklärt.
Abgegebene Bewertungen können nicht rückgängig gemacht werden.
Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte?
Zunächst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen. Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreib ihm doch eine kurze, höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch den URL, bei dem er eine Bewertung abgegeben kann (im Falle einer eBay-Auktion: siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in dem Fall lieber darüber nach, ob Du nicht doch auf die Bewertung verzichten willst.
Vor dem Versteigern
Was sollte ich noch beachten?
Checke regelmäßig Deine E-Mails. Falls Nachfragen kommen, macht es einen guten Eindruck, wenn Du zügig antwortest.
Welchen Startpreis soll ich wählen?
Grundsätzlich ist es eine gute Idee, den Startpreis so niedrig wie möglich festzusetzen (also etwa 1 EUR). Das erhöht den Anreiz mitzusteigern, und die Zahl der Gebote steigt ebenfalls: so hast Du dann beispielsweise schon 10 oder 20 Gebote, wenn der Preis die 100-EUR-Marke erreicht, anstatt daß Du erst bei 100 EUR startest - und die Leute steigern wohl eher bei Artikeln mit, die schon viele Gebote haben. Zudem richten sich die Startgebühren auch meist nach dem Startpreis.
(Bei Powerauktionen wird der Startpreis mit der Zahl der Auktionen multipliziert und als ein Startpreis berechnet. Beispiel: Du verkaufst im Rahmen einer Powerauktion 10 Artikel zu einem Startpreis von je 1 EUR. Also zahlst Du die Gebühren für eine Auktion von 10 EUR (= 60 Cent) und nicht für 10 Auktionen zu 1 EUR (also 10*0,25 EUR = 2,50 EUR)
Bedenke aber, daß Du evtl. auch an Deinem Startpreis "kleben" bleiben kannst: wenn Du einen Artikel ab 1 EUR einstellst, riskierst Du es auch immer, daß dieser Artikel für nur 1 EUR (oder wenig mehr) verkauft wird ... und je weniger die Sache bei dem entsprechenden Auktionshaus gefragt ist, desto höher ist die Gefahr.
Es gibt auch die Möglichkeit einen "Sofort-Kaufen"-Preis festzulegen. Wenn Du diese Option nutzen willst, vergleiche die Endpreise ähnlicher Artikel und wähle einen Preis, der im oberen Mittelfeld liegt. Die Chance ist dann groß, daß jemand zu diesem Preis zuschlägt, obwohl die Internetversteigerung auf normalem Wege vielleicht niedriger geendet hätte.
Welche Zahlungsmodalitäten soll ich anbieten?
Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, in der Artikelbeschreibung auf Vorkasse zu bestehen: damit stellst Du sicher, daß Du nicht Deinem Geld hinterher rennen mußt, während Dein Käufer schon längst den Artikel hat. (Es sei an dieser Stelle erwähnt, daß Vorkasse und Überweisung nicht das gleiche sind: überweisen kann man schließlich auch erst, nachdem man die Ware erhalten hat.) Als Zahlungsarten gibt es u. a. folgende Möglichkeiten:

a) Überweisung

Für Dich wohl die schnellste Methode, an Dein Geld zu kommen: meist sind Überweisungen schon wenige Tage später am Ziel, manchmal sogar noch am gleichen Tag.

b) Nachnahme
Nachnahmezahlungen brauchen meist Tage (oder Wochen), bis sie bei Dir eintreffen. Außerdem sind Nachnahmesendungen auch um einiges teurer (allerdings werden die Versandkosten ja wohl meistens sowieso vom Käufer übernommen) Nachnahme ist zudem noch ein Kostenrisiko für Dich, denn wenn der Käufer das Paket nicht annimmt, bleibst Du erst einmal auf den nicht zu knappen Kosten sitzen.

c) sonstige Zahlungsmethoden
Interessant ist auch die Paybox-Methode, die eBay unterstützt. Hierzu müssen aber Käufer und Verkäufer dort angemeldet sein. Der Käufer kann über die eBay-Webseite auswählen, daß er mit Paybox zahlen will, dann klingelt sein Handy und er bestätigt die Zahlung mit seiner PIN. Paybox bucht dann vom Käufer ab und beim Verkäufer drauf. Die Zahlung ist in Sekunden erledigt ... Leider wurde der Dienst Ende Januar 2003 "vorübergehend" eingestellt. Bei internationalen Auktionsgeschäften sind auch Dienste wie PayPal (http://www.paypal.com/) hilfreich, um Geld zu überweisen: man richtet ein Konto ein und überweist via Internet Geld an einen anderen PayPal-Kunden. Dieser Betrag wird dann von Deiner Kreditkarte oder Deinem Girokonto abgebucht. Übrigens: eBay hat PayPal im Sommer 2002 für 1,5 Milliarden US-$ aufgekauft.
Daneben gibt es auch noch weitere, allerdings nicht so weit verbreitete solcher Services, z.B. Bidpay.
Welche Versandart soll ich anbieten?
Um Dir Ärger zu ersparen, solltest Du den Versand von Gegenständen, die mehr als nur ein paar Euro kosten, grundsätzlich dokumentieren lassen, also eine Versandart wie "Übergabeeinschreiben" oder "Paket" wählen. Päckchen gehen oft einmal verloren, und auch Briefe kommen nicht immer an. Obwohl beim Privatkauf die Gefahr beim Aufgeben bei der Post auf den Käufer übergeht, kann es trotzdem zum Streit kommen, wenn die Sendung tatsächlich verlorengeht. Mehr Infos zu diesem Thema findest Du im Rechtsteil unter Punkt 4.2.1 und Punkt 4.2.2. Oft schrecken aber Käufer vor den höheren Versandkosten zurück und bestehen auf dem billigeren unversicherten Versand, auch wenn Du sie über die Risiken belehrst. Bei Verlust ist natürlich trotzdem der Ärger groß. Du solltest aus diesem Grund immer einen Zeugen haben, der Dir bestätigen kann, daß Du die Sendung auf die Post gebracht hast, dann bist Du rechtlich auf der sicheren Seite. Du solltest einen solchen Zeugen aber auch wirklich haben. Bedenke bitte, daß er in einem Gerichtsverfahren verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, und Falschaussagen strafbar sind. Viele wissen auch nicht, daß die Post verschiedene Briefarten anbietet, mit der man auch Minipäckchen absenden kann. So kann man mit einem Maxibrief, der nur 2,20 Euro kostet, ein Päckchen mit den Maximalmaßen von 35,3 cm x 25 cm x 5 cm und einem Gewicht von 1 kg
versenden. Damit bekommt man viel weg! Man muß also nicht immer zum Päckchen greifen. Die aktuellen Preise und Maße findet man unter: http://www.deutschepost.de/application/preise/t_default.jsp?id=6
Welche Versandarten Du aber auch anbietest, Du solltest in Deiner Artikelbeschreibung die Kosten für Porto und Verpackung möglichst genau ausweisen, um Transparenz für den Käufer zu schaffen. Bedenke dabei aber, daß die "Versandkosten" auch wirklich nur die Versandkosten decken sollen: ein Pauschalbetrag von 10 EUR für eine Warensendung, die
ein oder zwei Euro kostet, ist unfair. (Zur Gültigkeit solcher Verträgen mit überhöhten Versandkosten siehe 4.1.4.5.)
(alle Angaben ohne Gewähr)
Wer soll die Gebühren übernehmen?

Auktionsgebühren

Die Auktionsgebühren werden von den wohl meisten Auktionshäusern dem Verkäufer berechnet - daher finden es viele unfair, wenn Du sie dem Käufer aufbürden würdest. Schließlich muß der Käufer dann auch erst einmal recherchieren, was denn da auf ihn zukommt - macht er es nicht, ist das Wehklagen später evtl. groß.

Erlaubt das Auktionshaus, daß Du diese Gebühren dem Käufer auferlegst, und Du willst es nichtsdestotrotz auch tun, dann mach es wenigstens transparent: Gib möglichst genau an, wieviel auf den Käufer zukommt, also etwas "3 EUR für die Anzeige und dann noch mal 4% des endgültigen Gebotes". Damit ersparst Du Dir Beschwerden.

Versandgebühren

Es ist üblich, daß der Käufer die Versandkosten übernimmt. Möchtest Du dem Käufer etwas Gutes tun und diese Kosten für ihn übernehmen, gib sie detailliert an, daß er auch sieht, was er spart. Denk daran, daß dies aber nicht unbedingt auch zu höheren Geboten führt - viele werden trotzdem zum Gebot instinktiv die Versandkosten addieren.
Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten?

Benutzername

Bevor Du etwas verkaufen kannst, muß Du Dich erst anmelden und dabei einen Benutzernamen auswählen. Dabei solltest Du schon darauf achten, daß sich dieser Name halbwegs seriös anhört - wer will schon bei "suPEraRscHLoH" oder "megaheld" kaufen?

Richtige Kategorie

Such Dir erst einmal die richtige Rubrik aus, in die Dein Artikel gehört. In der falschen Kategorie wird ihn u. U. niemand finden, weil dort niemand nach ihm sucht.

Informationsgehalt

Beschreibe Deinen Artikel möglichst genau (Hersteller, Bezeichnung, Produktnummer). Gib darüber hinaus ggf. nähere Infos zu Deinem Artikel an - mach Werbung, was das Produkt alles zu bieten hat. Aber beschreibe auch Mängel (Beschädigungen, Defekte etc.) so sorgsam wie möglich, um hinterher Reklamationen zu verhindern.

Aussagekräftiger Auktionstitel

Verzichte auf nichtssagende Begriffe wie "super" oder "toll" und auf reißerische Titel. Nutze den Platz stattdessen, um Deinen Artikel so gut wie möglich zu umschreiben. Dazu sollte z. B. bei Kleidungsstücken unbedingt die Nennung der Kleidergröße gehören, insb. wenn diese nicht aus der gewählten Kategorie ersichtlich ist.

Rechtschreibung, äußere Form

Achte auf Deine Rechtschreibung, und versuche die Beschreibung in eine möglichst angenehm zu lesende Form zu bringen (Einfügen von Absätzen, sorgsamer Einsatz von Fett-/Kursivschrift etc.).

Bilder

Das Einfügen eines Bildes kann in den meisten Fällen sehr anziehend auf potentielle Käufer wirken. Aussagekräftige Bilder führen meist zu höheren Verkaufserlösen, da man den Zustand der Ware sehen kann. allmoi bietet gegen Aufschlag an, mehr als ein Bild einzufügen. Das kann man sich sparen, da die Auktionsbeschreibung HTML-fähig ist. Mit etwas
Erfahrung kannst Du also kostenlos -zig Bilder auf der Auktion plazieren (z.b. mit auch mit dem kostenlosen bildhoster von allmoi selbst) Allerdings kann man dann u. U. natürlich auch recht leicht recherchieren, wer Du bist: wenn die Bilder z. B. unter Deiner de-Domain abrufbar sind, kann man Deinen Namen und Deine Anschrift auf der Seite der Denic erfahren. Ebenso erstellt T-Online für jeden Kunden, der ihren Webspace nutzt, automatisch ein Impressum mit der Kundenanschrift. Aber Vorsicht mit Bilderklau: beim dem Verwenden fremder Bilder, ohne vorher nachzufragen, begibst Du Dich rechtlich auf Glatteis. Siehe auch 4.2.5.5.

Sachmängelhaftung

Wenn Du für Deine Ware keine Gewährleistung übernehmen willst bzw. wenn Du diese beschränken willst, dann ist ein Hinweis in Deiner Anzeige angebracht. Mehr zum Thema Sachmängelhaftung findest Du im Punkt 4.2.3.2.

Auktionsende

Wähle einen sinnvollen Zeitpunkt für das Auktionsende. Bei allmoi enden die Versteigerungen zu der Uhrzeit, zu der sie eingestellt worden sind. Daher ist es wenig sinnvoll, seine Angebote nachts um 4 Uhr ins Netz zu stellen (oder man nutzt die kostenpflichtige Start- und Endzeitplanung): zu dieser Zeit ist kaum jemand vor seinem PC - und das gilt auch für die vielen möglichen Käufer, die grundsätzlich in letzter Sekunde mitbieten. Über den richtigen Moment für das Auslaufen einer Versteigerung scheiden sich die Geister: sinnvoll dürfte es wohl sein, einen Zeitraum zu wählen, zu dem möglichst viele potentielle Bieter online sein, also tagsüber (z. B. in den Abendstunden zwischen Feierabend und zubettgehen). Auch der jeweilige Wochentag kann entscheidend sein neben verschiedenen anderen Faktoren (Wetter, Ferienzeit, Feiertage etc.).

Wortfilter


Einige Auktionshäuser setzen Wortfiltersysteme ein, siehe Abschnitt 5.1.4. Daher ist es möglich, daß Deine Auktion mit der gewählten Beschreibung unauffindbar wird, selbst wenn es sich nicht um etwas unanständiges oder gar illegales handelt. Auf Seiten wie http://www.wortfilter.de/ kannst Du Dich über derartige System informieren.
Nach dem Versteigern
Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?

Melde Dich beim Käufer.

Ergreife die Initiative und schreibe dem Käufer. Was in Deine E-Mail hinein sollte:
  • Deine Bankverbindung (bei Vorkasse)
  • evtl. Anschrift oder Telefonnummer für Rückfragen
  • ein paar freundliche Worte. :)
Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mail. Also werde nicht ungeduldig, wenn sich der Käufer noch zwei oder drei Tagen noch nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen auch keine bösen E-Mails. Halte Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt.

Bewerte den Käufer.

Wenn die Onlineversteigerung abgeschlossen ist (Du hast das Geld und er hat die Ware - nicht vorher), gib eine Bewertung des Käufers ab. Wenn alles gut verlief, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Gründe vorliegen.
Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte?
Zuerst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen. Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreibe ihn doch eine kurze, höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch den URL, bei dem er eine Bewertung abgeben kann. Reagiert er nicht: Werde nicht unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in dem Fall lieber darüber nach, ob nicht doch auf die Bewertung verzichten kannst.
Was tun, wenn der Käufer vom Vertrag abspringt?
Ob Dein Käufer vom Vertrag zurücktreten darf und welche Ansprüche Du dann gegen ihn hast, wird im Abschnitt 4 ausführlich besprochen. Falls er nun aber doch (vielleicht ja auch in Deinem Einvernehmen) vom Vertrag abgesprungen ist, dann solltest Du Dich, bevor Du den Artikel erneut versteigerst, zunächst an den Zweithöchstbietenden wenden - vielleicht hat er ja noch Interesse an der Sache. Auch wäre es sinnvoll, sich an das Auktionshaus zu wenden, damit man Dir die Einstellungsgebühren zurückerstattet.
Allgemeines zum Vertragsschluß
Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen?
Rechtlich nichts. Du hast einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen und
bist auch verpflichtet, ihn zu erfüllen. Die einzige Möglichkeit, die
Du hast, ist, Dich mit dem Verkäufer zu einigen, ihm evtl. seine
Auslagen zu erstatten und dann in beidseitigem Einvernehmen vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Ist der Verkäufer damit nicht
einverstanden, mußt Du den Vertrag erfüllen und das Geld überweisen.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Gegenstand selber weiterzuverkaufen.
Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was kann ich machen?
Du hast einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen - für solche Verträge gibt es im deutschen Recht besondere Vorschriften: §§ 312b ff. BGB
(ehemals: Fernabsatzgesetz). Diese Vorschriften gewähren u. a. auch ein
grundsätzliches Rücktrittsrecht: innerhalb einer Frist von zwei Wochen
kannst Du die Ware zurückschicken. Diese Frist fängt an zu laufen, wenn
Du die Ware bekommen hast und wenn Du vom Händler über Dein
Rücktrittsrecht belehrt worden bist.



Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So gilt das Rücktrittsrecht u. a. nicht für:




  • Konzertkarten (§ 312b III Nr. 6 BGB),
  • Waren, die nach Deinen Wünschen angefertigt wurden (§ 312d IV Nr. 1 BGB), z. B. einen PC, den Du Dir nach gewonnener Auktion selbst zusammenstellen kannst,
  • Audio-, Videoaufzeichnungen und Software, die von Dir entsiegelt worden sind (§ 312d IV Nr. 2 BGB), z. B. die Musik-CD, deren Plastikhülle Du aufgerissen aus.



Eine weitere Ausnahme wird in § 312d IV Nr. 5 BGB erwähnt:




"Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen [...] die in der Form von
Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden."

Allerdings handelt es sich bei den Online-"Versteigerungen" nach herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv § 156 BGB (siehe auch Punkt 4.3.1.).



Mehr zu diesem Thema "Fernabsatzverträge" findest Du etwa unter http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_fernabsatz.htm oder unter http://www.fernabsatzgesetz.de/.
Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es doch kein Vertrag, oder?
Doch, natürlich habt ihr einen Vertrag. Nur ganz wenige Ausnahmen
benötigen die Schriftform, die Mehrzahl der Verträge ist formfrei. Oder
wie kaufst Du Deine Brötchen?
Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer hat die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen. Was nun?
Die Gefahr für die Sache geht beim privaten Verkauf auf Dich über,
sobald die Ware an den Transporteur übergeben wurde. Wenn also der
ersteigerte Artikel auf dem Postweg verloren geht oder beschädigt wird,
muß der Verkäufer grundsätzlich nicht dafür haften. Auf die Frage, ob der Verkäufer nachweisen kann, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, wird im Punkt 4.1.2.2 eingegangen. Gehen wir zunächst einmal davon aus, daß
er die Übergabe beweisen kann (z.B. durch einen Beleg oder durch
Zeugen) und daß er die Sache auf die Art und Weise verschickt, wie es
von Euch vereinbart wurde.


War die Sendung versichert (z.B. Paket), dann solltest Du den
Verkäufer auffordern, bei der Post einen Nachforschungsauftrag zu
stellen. Stellt sich heraus, daß die Sache tatsächlich verlorengegangen
ist, wird der Verkäufer den Wert ersetzt bekommen (Pakete sind
grundsätzlich bis 500 EUR versichert - wird etwas wertvolleres
verschickt, lohnt sich u.U. eine Zusatzversicherung, siehe auch Punkt 6.2). Der Verkäufer ist verpflichtet, Dir diesen Betrag auszubezahlen.


War die Sendung nicht versichert (z.B. Standardbrief,
Büchersendung, Päckchen), kann man auch einen Nachforschungsantrag
stellen. Dazu gibt es ein Formular "Nachforschungen im Briefdienst zu
einer Sendung ohne Nachnahme", auf dem man die Sendung möglichst genau
beschreiben soll (Empfänger, Absender, Farbe, Form etc.). Nähere Infos
wirst Du in Deiner Postfiliale oder über die Privatkundenhotline
(01802 3333, 6 Cent pro Anruf aus dem DTAG-Festnetz) erhalten.


Es ist natürlich richtig, daß die Post für unversicherte
Sendungen, wenn sie nichts findet, auch keinen Ersatz leisten muß. Man
sollte sich aber vor Augen halten, daß die Post ein Interesse daran
besitzt, daß die ihr anvertrauten Sendungen auch ankommen. Sollte es
irgendwo ein "Leck" geben, durch das Briefe und Päckchen verloren
gehen, will sie es sicherlich auch stopfen. Es gibt also berechtigte
Hoffnung, daß der Antrag nicht in der "Rundablage P" landet. Zudem
wurde auch schon von mehreren Fällen berichtet, in denen ein solcher
Nachforschungsauftrag erfolgreich war, siehe z.B. oder - ein Versuch lohnt sich also.
Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen.
Wie in 4.1.2.1
beschrieben, sollte man (auch bei Briefen und Päckchen) zunächst die
Möglichkeit ausnutzen, einen Nachforschungsauftrag zu stellen.


Bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, bietet sich folgende
Rechtslage: Grundsätzlich geht das Risiko mit Übergabe an den Spediteur
auf den Käufer über (§ 447 I BGB). Hat die Übergabe stattgefunden, hast Du Pech gehabt. Daher ist die Frage, ob
sie überhaupt stattgefunden hat. Wenn der Verkäufer keinen Beleg dafür
hat, daß die Ware an Dich losgeschickt worden ist (Einlieferungszettel,
Zeugenaussage eines Bekannten oder des Postbeamten), dürfte er auch nur
wenig Chancen haben, wenn das Ganze vor Gericht gehen sollte - selbst
wenn er die Kaufsache tatsächlich verschickt hat ... soviel zum Thema
"Recht haben und Recht bekommen".


Ganz schlecht würde es für den Verkäufer aussehen, wenn Du ihn
aufgefordert hättest, die Sendung versichert (also z.B. als Paket) zu
verschicken und er sich nicht daran gehalten hätte: entsteht Dir
dadurch nämlich ein Schaden, muß er Ersatz leisten (§ 447 II BGB).
Ich habe von einem Händler etwas ersteigert. Der Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, es ist aber nie angekommen.
Anders als bei einem Kauf von privat, geht in diesem Fall die Gefahr
für die Ware erst an Dich über, wenn die Ware an Dich übergeben wird.



Die bereits genannte Regelung aus § 447 BGB ist bei solchen Verträgen ("Verbrauchsgüterkauf") gem. § 474 II BGB nicht anwendbar: deshalb geht entsprechend § 446 BGB die Gefahr erst bei Übergabe auf Dich über - und gem. § 475 I BGB darf der Händler mit Dir auch nichts anderes vereinbaren.
Dem Verkäufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig: er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die Ware zu liefern.
Natürlich ist nicht nur für Dich der Kaufvertrag verbindlich (siehe 4.1.1.1) sondern auch für den Verkäufer.


Zunächst mußt Du ihm eine Frist setzen, Dir die Kaufsache zu
übereignen. Dazu genügt eine E-Mail, in der Du ihn aufforderst, die
Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gewähre ihm eine
ausreichend lange Frist (beispielsweise sieben Tage). Bei dieser
Gelegenheit solltest Du ihn auch auffordern, Dir seine Bankverbindung
mitzuteilen, damit Du ihm den Kaufpreis überweisen kannst. Wenn Du
statt der E-Mail einen Brief verschickst (am besten als Einschreiben),
erhöht das evtl. die Chance, daß Dein Auktionspartner entsprechend
reagiert.



Liefert er die Kaufsache nicht und läßt die Frist einfach verstreichen, hast Du folgende Möglichkeiten:
  • Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB).
  • Du verlangst vom Käufer statt der Waren Schadensersatz (§ 281 I BGB), also beispielsweise die Differenz zwischen Eurem Kaufpreis und dem Beschaffungspreis für die Ware bei einem anderen Händler.
  • Du verlangst weiterhin die Lieferung.

Wenn Du einfach vom Vertrag zurückgetreten bist, ohne einen
Schadensersatz von ihm zu verlangen, ist die Sache hier für Dich vorbei.


Bestehst Du allerdings weiterhin auf Lieferung oder forderst
Schadensersatz, und der Verkäufer reagiert weiterhin nicht, wirst Du
wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu
kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist es
empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.
Der Verkäufer meldet sich nicht und will anscheinend gar nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal - kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen?
Das ist nicht ratsam, denn solange Du nicht vom Vertrag zurückgetreten bist, ist er immer noch gültig!


So kann also der Verkäufer, wenn Du Dir längstens schon Ersatz für
die nicht gelieferte Sache besorgt hast, plötzlich auf die Idee kommen,
doch noch zu liefern - und Du wärst verpflichtet zu zahlen. Besonders
bei höherpreisigen Gegenständen wäre das recht ärgerlich.
Ich hab dem Verkäufer den Kaufpreis überwiesen. Nun liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr. Was soll ich tun?
Du hast im Grund die gleichen Möglichkeiten, wie im Punkt 4.1.2.4.
Allerdings hast Du, wenn Du - wie dort beschrieben - vom Vertrag
zurücktrittst, auch Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Ebenso
würde sich dann der Schaden, den Du ersetzt verlangst, auf den vollen
Beschaffungspreis für die Ersatzware erstrecken.


Solltest Du den Verdacht haben, daß es sich um einen Betrug
handelt (also daß der Verkäufer z. B. Dein Geld angenommen hat, ohne
jemals die Absicht gehabt zu haben, Dir die Ware zu schicken), könntest
Du auch über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also
auch mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden. Einige Polizeidienststellen ermöglichen
sogar Onlineanzeigen wie Köln oder Aachen.


Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse
zwischen Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt
zweimal überdenken solltest. Hast Du Dich dann aber einmal zu diesem
Schritt entschlossen, laß Dir nicht zu viel Zeit: bei einem groß
angelegten Betrugsfall kann es auf jeden Tag ankommen ...


Schließlich bleibt Dir noch die Möglichkeit, die Versicherung
Deines Auktionshauses einzuschalten: eBay bietet beispielsweise eine
Versicherung bis 200 EUR (abzüglich 25 EUR Selbstbeteiligung) für
solche Fälle an.
Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung hervorging. Was kann ich machen?
Nach § 433 I Satz 2 BGB
muß der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie
bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie
sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten
"wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).



Ein Sachmangel liegt also vor, wenn ...
  • ... der Artikel anders beschaffen ist, als es in der Beschreibung steht, und dies für Dich ein Nachteil ist. Beispiel: der ersteigerte PC hat nur 256 MB RAM statt 512 MB oder die Schuhgröße der gekauften Pumps beträgt 41 statt 37.
  • ... der Artikel sich nicht zu der Verwendung gebrauchen läßt, die in der Beschreibung aufgeführt ist. Beispiel: die ersteigerte Zitrus-Presse kann keinen Apfelsaft herstellen, obwohl dies so im Auktionstext stand.
  • ... der Artikel anders beschaffen ist, als man es von einem solchen
    Produkt normalerweise erwarten kann, selbst wenn dazu nichts in der
    Beschreibung stand. Beispiel: der ersteigerte Monitor hat einen
    Grünstich, was in der Auktionsbeschreibung weder erwähnt noch
    ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dagegen sind bei einem "mehrfach
    gelesenen Buch" ein paar Eselsohren kein Mangel.
  • ... der Artikel anders beschaffen ist, als dies Verkäufer oder
    Hersteller in der Werbung versprochen haben (Ausnahmen: der Verkäufer
    kannte die Werbung nicht, die Werbung wurde zwischenzeitlich berichtigt
    oder die Werbung war nicht kaufentscheidend). Beispiel: das gekaufte Mobiltelefon besitzt keinen Vibrationsalarm, obwohl der Hersteller damit wirbt.
  • ... die Monatageanleitung eines Artikels, der zum Zusammenbauen
    bestimmt ist, mangelhaft ist. Beispiel: die Anleitung des ersteigerten
    Billy-Regals fehlt oder sie ist in Schwedisch.
  • ... eine zu geringe Menge des Artikels geliefert wurde. Beispiel: Du ersteigerst 10 kg Legosteine, es werden aber nur 5 kg geliefert.
  • ... ein anderer Artikel geliefert wurde ("aliud"). Beispiel: der Verkäufer liefert Dir statt dem ersteigerten 24-bändigen Brockhaus die 30-bändige Encyclopædia Britannica.

Dabei muß der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die
Gefahr auf Dich übergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald die
Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst später
aufgetreten, muß der Verkäufer dafür nicht haften.



Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437, 439 I BGB).
Das bedeutet, Du kannst von ihm fordern, daß er den Mangel behebt, oder
Du kannst verlangen, daß er Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die
Kosten der Nacherfüllung, insb. die für Dich entstehen Portokosten, hat
der Verkäufer zu tragen (§ 439 II BGB).


Bevor Du weitere Schritte einleitest, mußt Du ihm grundsätzlich
erst eine ausreichende Frist zu Nacherfüllung setzen (Ausnahme: z. B.
wenn er "ernsthaft und endgültig" die Nacherfüllung abgelehnt hat).



Ist diese Frist verstrichen, ohne daß die Nacherfüllung erfolgreich war (gem. § 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem. § 437 BGB folgende Möglichkeiten (sofern Du mit dem Verkäufer vertraglich nichts anderes vereinbart hast!):
  • Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
  • Du kannst Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).

Bei unerheblichen Mängeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern, ein Vertragsrücktritt ist nicht möglich (§ 323 V BGB).


Bist Du vom Vertrag zurückgetreten, mußt Du die Sache natürlich
wieder zurückgeben. Hast Du sie beschädigt oder ist sie
verlorengegangen, mußt Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht
für den Verschleiß, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist.
Mit dem Vertragrücktritt, hast Du Anspruch auf die Rückerstattung des
Kaufpreises.



Auf die Frage der Verjährung und des grundsätzlichen Ausschlusses von Sachmängelhaftung wird im Punkt 4.1.3.2 (Privatkauf) und im Punkt 4.1.3.3 (Kauf bei Händler) eingegangen.
Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?
Grundsätzlich schon. Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB).


Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich
begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in
der Artikelbeschreibung erwähnen müssen ... Unter Umständen kannst Du
also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherfüllung verlangen,
wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast.


Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel,
die der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig
verschweigt, muß er trotzdem haften (§ 444 BGB).
Beispiel: es wird eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, für die der
Verkäufer die Haftung ausschließt. Ist diese Karte nun in zwei Teile
gebrochen worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch
in der Artikelbeschreibung aufgeführt zu haben, so muß er trotz
Ausschluß haften.

Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?
Beim sogenannten "Verbrauchsgüterkauf" hat der Verkäufer (also der
Händler) eine erweiterte Sachmängelhaftung im Vergleich zum privaten
Verkauf: die Verjährungsfrist Deines Anspruchs auf Mängelfreiheit von
24 Monaten (§ 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht (bei Neuwaren) bzw. nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gekürzt werden.



Auch hier muß der Verkäufer in jedem Fall für arglistig verschwiegene Mängel zwei Jahren haften (§ 444 BGB).
Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt gegangen. Habe ich Garantie?
Zunächst sollte der Unterschied zwischen Garantie und Sachmängelhaftung (früher: "Gewährleistung") verdeutlicht werden:
  • Sachmängelhaftung: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe mängelfrei war.
  • (Haltbarkeits-)Garantie: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt.

Eine Garantie wird meistens vom Hersteller darauf abgegeben, daß ein
Produkt über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt. Allerdings
können bestimmte Komponenten auch von der Garantie ausgeschlossen
werden (z. B. beim Mobiltelefon der Akku) oder man gibt nur auf
bestimmte Teile Garantie (z. B. beim Auto nur auf den Motor). Niemand
wird gezwungen, eine Garantie anzubieten - tut man es aber, ist
derjenige, der die Garantie erklärt (ob nun Hersteller, Verkäufer oder
ein Dritter), daran gebunden (§ 443 BGB). Die Sachmängelhaftung (siehe 4.1.3.1 ff.) bleibt davon unberührt.


D. h. es kann gut sein, daß die Sachmängelhaftung seitens des
Verkäufers ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine
(freiwillige) Garantieleistung erbringt. Glück gehabt!


Solltest Du ein Produkt ersteigern, für das die Garantiefrist des
Herstellers noch nicht abgelaufen ist, ist es ratsam, den Verkäufer
vorsorglich um den Kaufbeleg, die Garantiekarte o. ä. zu bitten.
Ansonsten könntest es im Garantiefall schwer werden, dem Hersteller zu
belegen, daß die Frist noch nicht abgelaufen ist, und Du wärst u. U.
auf dessen Kulanz angewiesen ...

Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben?
Wenn der Artikel als "möglicherweise defekt" oder ähnlich beschrieben
wurde, ist die Funktionstüchtigkeit des Artikels keine zugesicherte
Eigenschaft, und er muß daher auch nicht heil sein. Du kannst ihn also
nicht zurückgeben.



Bei Geräten, die "möglicherweise defekt" sind, kann man zu 99,9% davon
ausgehen, daß sie es wirklich sind, und sollte besser die Finger davon
lassen, wenn man sie nicht als Ersatzteillager benötigt.



Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer wußte, daß die Sache kaputt ist, er aber trotzdem schrieb, sie könnte
defekt sein: bei einem vom LKW überfahrenen Handy, für das "keine
Funktionsgarantie" gegeben wurde, ist es offensichtlich, daß der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat - in den meisten
anderen Fällen, wirst Du aber Schwierigkeiten mit dem Nachweis bekommen
...


Selbstverständlich hängt es immer im Einzelfall von der genauen
Formulierung der Ausschlußklausel ab. Hier kann aber nur noch ein
Anwalt weiterhelfen.
Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann funktionieren?
Ja. Der Verkäufer muß grundsätzlich auch ohne Zusicherung die
Fehlerfreiheit der Ware gewährleisten. Zusicherung ist nur Verschärfung
der Gewährleistung. Wenn der Verkäufer ausdrücklich eine Eigenschaft
ausschließt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, ist diese
fehlende Eigenschaft natürlich auch kein Mangel, für den er haften muß.



Ausnahmen gibt es hier, wenn der Verkäufer nicht wußte, daß der Artikel defekt war, also keine arglistige Täuschung (iSv § 444 BGB) vorliegt, und die Sachmängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen wurde.
Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf gedrückt o. ä.) und so mehr geboten, als ich wollte. Bin ich an dieses Gebot gebunden?
Nicht unbedingt. Du wollest ja eine Willenserklärung dieses Inhaltes gar nicht abgeben - daher kannst Du sie anfechten (§ 119 I Alt. 2 BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig.


Sollte dem Verkäufer durch Deinen Vertipper ein Schaden entstanden
sein, bist Du ihm gegenüber allerdings schadensersatzpflichtig.
(Beispiel: Du willst eine CD für 10 EUR ersteigern, tippst aber 100 EUR
ein und merkst es erst, als die Auktion beendet ist - Du hast den
Zuschlag für XX EUR bekommen. Hättest Du nicht mitgeboten, wäre die CD
für 20 EUR weggegangen ... Nun fichtst Du an, und die CD muß erneut
versteigert werden - allerdings kommen am Ende nur 15 EUR raus. Also
hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 EUR gegen
Dich zzgl. evtl. angefallener zusätzlicher Auktionsgebühren.)



Wie aber bereits in den Vorbemerkungen (4.0.)
erwähnt, ist "Recht haben" und "Recht bekommen" nicht immer das
Gleiche: Du trägst bei der Anfechtung die Beweispflicht. Das heißt,
wenn die Sache vor Gericht käme, müßtest Du es dem Richter schlüssig
vortragen und ggf. auch belegen, daß und wieso Du Dich geirrt hast.


In manchen Fällen wird es aber einfacher sein, sich mit dem
Verkäufer darauf zu einigen, das Produkt zum zweithöchsten Gebot
abzunehmen und die Ware dann ggf. selbst weiterzuversteigern.
Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden?
Nicht unbedingt. Auch in diesem Fall läßt das Gesetz es zu, daß Du Deine Willenserklärung (also Dein Gebot) anfichtst (§ 119 I Alt. 1 BGB).
Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen Fehler
bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig. Aber auch diesmal bist Du
wieder schadensersatzpflichtig und trägst auch die Beweislast (siehe
Punkt 4.1.4.1).


Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Verkäufer Dich mit seinem
Angebotstext vorsätzlich in die Irre geführt hat (also wenn er z. B. in
der gesamten Beschreibung den Eindruck erweckt, er würde eine DVD
verkaufen, dann aber in einem kurzen Nebensatz erwähnt, daß es nur um
die Hülle der DVD geht). Eine solche arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
berichtigt Dich natürlich auch zur Anfechtung, allerdings muß diese zum
einen nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen sondern binnen
Jahresfrist (§ 124 BGB). Außerdem bist Du natürlich auch nicht schadensersatzpflichtig.
Ich habe unbewußt statt einem Produkt nur dessen Verpackung ersteigert. Muß ich die Schachtel trotzdem abnehmen oder ist das schon Betrug?
Genau wie in Punkt 4.1.4.2
beschrieben, bist Du anfechtungsberechtigt: Du kannst also im
Nachhinein Dein Gebot unwirksam machen. In der Regel sollte es auch
kein Problem sein, Deinen Irrtum in einer etwaigen Gerichtsverhandlung
zu beweisen: denn niemand gibt mehrere hundert Euro für eine leere
Pappschachtel aus.


Zur Frage, ob Du schadensersatzpflichtig bist, kommt es darauf an,
ob Dich Dein Verkäufer getäuscht hat. Grundsätzlich ist es natürlich
völlig legitim auch Originalverpackungen ohne Inhalt zu verkaufen:
schließlich gibt es auch Käufer, die ein bestimmtes Produkt besitzen,
denen aber die Verpackung fehlt (etwa um die Sache zu verschenken oder
gewinnbringender weiterzuverkaufen).


Allerdings ist es seit Ende 2002 (wohl durch Presseberichte über
solche Verkäufe inspiriert) zur Mode geworden, leere Pappschachtel mit
mißverständlicher Auktionsbeschreibung anzubieten. Wer als Verkäufer
versucht, den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine Verpackung mit Inhalt, der täuscht seinen Käufer.


Daß der Bieter durch sorgfältiges Lesen den Irrtum hätte
verhindern können, weil in irgendeinem Nebensatz erwähnt wird, daß die
Schachtel leer ist, ist dabei nicht entscheidend: Schließlich hat der
Verkäufer den Irrtum bewußt provoziert (durch mißverständliche
Beschreibungen wie "OVP"; durch die ausgewählten Kategorien; durch
Fotos und Umschreibungen des Produktes, das ja nicht zum Verkauf steht;
...). Er wußte, daß es Teilnehmer gibt, die sich den Auktionstext nicht
genau durchlesen - und um diese Personen zu täuschen, hat er die
Beschreibung möglichst mißverständlich gehalten.



Es käme also eine Anfechtung gem. § 123 BGB in Betracht, durch die kein Schadensersatzanspruch entsteht.


Ebenso begibt sich ein solcher Verkäufer strafrechtlich auf
Glatteis: wollte er nämlich tatsächlich die Bieter täuschen, hätte er
sich wohlmöglich eines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht. Stellt der gelackmeierte Kunde Strafanzeige gegen ihn, kann dies unangenehme Folgen für den Verkäufer haben.
Ich hab bei einer Auktion aus Spaß ein paar Tausend Euro geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung à la "halbes Käsebrötchen", "Schnee von gestern" oder "nichts"). Muß ich den Betrag nun wirklich zahlen?
Nein, sofern Du Dein Gebot nicht ernstlich gemeint hast und davon
ausgegangen bist, daß das auch jeder merkt (ein sog. "guter Scherz").
In einem solchen Fall ist Deine Willenserklärung nichtig (§ 118 BGB).
Sollte der Anbieter allerdings wider Erwarten davon ausgehen, daß das
Gebot ernst gemeint war, bist Du verpflichtet, ihn aufzuklären.



Gem. § 122 BGB machst Du Dich durch so einen Scherz allerdings schadensersatzpflichtig.
Der Verkäufer verlangt von mir auch die Erstattung der Versteigerungsgebühren, obwohl das die AGB des Auktionshauses verbieten. Muß ich trotzdem zahlen?
Es kommt drauf an.


Wenn in der Auktionbeschreibung nichts davon stand, mußt Du sie
auch nicht bezahlen, denn die Versteigerungsgebühren werden bei den
meisten Plattformen dem Verkäufer in Rechnung gestellt.


Anders sieht es aus, wenn in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt
wurde, daß die Gebühren vom Käufer zu tragen sind. In diesem Fall hast
Du mit Deinem Gebot eine Willenserklärung abgegeben, die sich auf den
Abschluß eines Vertrages mit eben diesem Inhalt ("Ich übernehme die
Auktionsgebühren") richtet.


Daß dieses Vorgehen nun evtl. gegen die AGB des Auktionshauses
verstößt, ändert wohl nichts daran, daß Eurer Vertrag gültig ist: Die
AGB können zwar helfen, falls es zu Schwierigkeiten bei der Auslegung
der Willenserklärungen kommt: "Verständnislücken können dann unter
Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der
Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die
Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden." (BGH, Urteil vom
07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01, z. B. http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm).
Allerdings ist der von Euch geschlossene Vertrag recht eindeutig, so
daß die AGB keine rechtliche Wirkung im Verhältnis von Dir und dem
Verkäufer zueinander entfalteten.



Wenn Du die Auktionsgebühren nicht bezahlen willst, hilft wohl nur eines: nicht mitbieten.
Ich hab mit dem Verkäufer vereinbart, daß ich die Versandkosten übernehme. Jetzt verlangt er von mir eine überteuerten Betrag. Muß ich zahlen?
Es kommt drauf an.


Steht in der Auktionsbeschreibung nur "Käufer trägt
Versandkosten", ohne daß ein bestimmter Betrag erwähnt wird, dann mußt
Du auch nur die tatsächlichen Versandkosten tragen - und zwar nach
"billigem Ermessen": Wenn der Verkäufer Dir das Paket per Taxi bringen
läßt, kann er nicht mehrere hundert Euro von Dir verlangen, selbst wenn
das die tatsächlichen Kosten sind (außer, Ihr hättet die Taxifahrt
vereinbart).


Ebensowenig kann der Verkäufer eine utopische Summe (für
Verdienstausfall, Benzinkosten, u. ä.) verlangen, weil er wegen Deines
Pakets zur Post fahren mußte: Schließlich kann man sich z. B. bei der
Deutschen Post ein Paket für nur 3 EUR mehr (Freeway Paketmarke) von zu
Hause abholen lassen.


Wenn in der Auktionsbeschreibung dagegen eine feste Pauschale für
Porto und Verpackung angegeben wurde, dann ist dieser Betrag wohl auch
Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn dieser Betrag nun die
tatsächlichen Versandkosten übersteigt, dann sollte dies durch den
Grundsatz der Privatautonomie gedeckt sein: schließlich hast Du gewußt,
daß es eine Pauschale ist, die höher ist als die wirklichen Unkosten -
und Du hast trotzdem mitgeboten ...
In der Auktionsbeschreibung stand "zuzüglich 19% Mwst". Darf das der Verkäufer, und muß ich zahlen?
Kurze Antwort: Er darf es wohl nicht, Du mußt aber wohl trotzdem zahlen.



Ausführliche Anwort: Die Preisangabenverordnung
bestimmt, daß man einem "Letztverbraucher" (zum Beispiel einem privaten
Käufer) grundsätzlich Endpreise angeben muß - das heißt den Preis inkl.
Mehrwehrssteuer (der sog. Bruttopreis). Ein Verstoß dagegen ist eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet
werden kann (§§ 10 I Nr. 1 PAngV, 3 WiStG).



Keine Endpreise muß der Verkäufer gem. § 9 I Nr. 1 PAngV
dann angeben, wenn er die Waren beispielsweise ausschließlich
Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Behörden anbietet. In diesem Fall
muß er aber dafür Sorge tragen, daß auch nur diese Personengruppe die
Ware kaufen kann. Dies ist bei eBay-Pro nicht grundsätzlich der Fall.



Eine weitere Ausnahme, daß der Verkäufer keine Endpreise angeben muß, bietet § 9 I Nr. 5 PAngV:
Warenangebote bei Versteigerungen. Allerdings sind
Onlineversteigerungen wohl nicht unter "Versteigerungen" im Sinne
dieser Verordnung zu subsumieren (ähnlich wie bei § 312d IV Nr. 5 BGB und § 34b GewO, vgl. Abschnitt 4.3.1.).


Aber auch wenn die Verwendung von Nettopreisen eine
Ordnungswidrigkeit darstellt, wird dadurch noch lange nicht die Klausel
"zzgl. Mwst." oder gar der ganze Vertrag ungültig: zwar ist gem. § 134 BGB ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, allerdings ist § 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung lediglich eine Ordnungsvorschrift, die die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.


Nun könnte es sich bei "zzgl. Mwst." um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handeln, wenn der Verkäufer diese Klausel öfters in
seinen Auktionsbeschreibungenverwendet (§ 305 BGB). In diesem Fall wäre es möglich, daß die Klausel "überraschend" und damit unwirksam ist (§ 305c BGB)
... Diese Alternative scheidet jedoch aus, wenn Du bei Gebotsabgabe
gewußt hast, daß zu dem Preis noch 19% Steuern dazukommen - schließlich
kannst Du dann ja nicht mehr überrascht werden.


Die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums, wenn Du
die Artikelbeschreibung nicht richtig durchgelesen hättest, bleibt Dir
natürlich nach wie vor, siehe 4.1.4.2.
In der Auktionsbeschreibung behält sich der Verkäufer ausdrücklich einen verbindlichen Vertragsabschluß vor. Kommt trotzdem ein Vertrag zustande?
Nein.


Ein Vertrag kommt dadurch zustande, daß Käufer und Verkäufer zwei
übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen abgeben. Das
scheitert hier allerdings schon daran, daß es sich bei dem "Angebot"
des Verkäufers um keine Willenserklärung handelt: Es fehlt am
Rechtsbindungswillen, da er deutlich macht, daß er eben keinen Vertrag
schließen will. Also ergibt sich auch kein Anspruch, wenn man bei einer
solchen Auktion mitbietet.



So sieht es auch die Rechtssprechung:




  • Ein Verkäufer hat bei eBay einen Austin Rover MK2 Mini eingestellt
    mit dem Vermerk "Verhandlungsbasis: 1900 DM. Nicht bieten!". Jemand hat
    trotzdem geboten und für 655 DM den Zuschlag bekommen. Natürlich wollte
    der Verkäufer nicht liefern. Der Käufer zog vor das AG Kerpen - und
    verlor. (Urteil vom 25.05.2001, AZ: 21 C 53/01, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020167.htm)


  • Jemand hat für eine Modelleisenbahn (Wert: ca. 13.500 DM) eine
    Auktion gestartet. Dort schrieb er in der Einleitung: "Achtung, dies
    ist vorerst eine Umfrage! Nicht bieten!". Es hat selbstverständlich
    doch jemand mitgesteigert und mit 1.565 DM die Auktion gewonnen. Als
    der Verkäufer nicht liefern wollte, hat sich der Bieter ein ähnliches
    Modell gekauft und wollte nun Schadensersatz. Auch dieser Fall kam vor
    ein Gericht und auch diesmal hat der Kläger verloren (LG Darmstadt,
    Urteil vom 24.01.2002, AZ: 3 O 289/01, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020374.htm).

Daß dieses Verhalten jeweils gegen die AGB des Auktionshauses verstoßen hat, hat den Klägern nicht weitergeholfen.


Jedoch ist anzumerken, daß der Vorbehalt auch in der
Auktionsbeschreibung erklärt werden muß: Wenn sich der Verkäufer
insgeheim denkt, keinen verbindlichen Vertrag abschließen zu wollen,
ist das ein geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), der nicht alleine zur Nichtigkeit der Willenserklärung führt. Ebenso wenig nutzt es dem Verkäufer, wenn er nach gewonnener Auktion den Vorbehalt erklärt - dann ist der Vertrag ja schon geschlossen.
Ich habe hinterher erfahren, daß ich Hehlerware ersteigert hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Muß ich die Ware zurückgeben?
Wenn Du nicht gewußt hast, daß Du auf Hehlerware bietest (Waren aus
Diebstählen, Unterschlagungen, Veruntreuungen), hast Du Dich auch nicht
gem. § 259 StGB strafbar gemacht, da bei Deiner Handlung der Vorsatz gefehlt hat.


Allerdings hast Du wahrscheinlich keinen Eigentum an der Sache
erworben, sofern es sich um Diebesgut handelt. Zwar gibt es einen
sogenannten "gutgläubigen Erwerb" (§§ 932 ff. BGB),
durch den Du auch dann Eigentümer werden kannst, wenn dem Verkäufer die
Sache gar nicht gehört hat. Dazu mußt Du in gutem Glauben sein - Du
darfst also nicht wissen, daß Dein Vertragspartner die Sache nicht
verkaufen darf. Jedoch gilt dies (bis auf wenige Ausnahmen) nicht, wenn
die Kaufsache dem tatsächlichen Eigentümer gestohlen wurde, er sie
verloren hat oder sie sonst abhanden gekommen ist.


Somit bleibt der Bestohlene grundsätzlich weiterhin Eigentümer und
kann von Dir die Rückgabe verlangen. Den von Dir bezahlten Kaufpreis
muß er Dir nicht erstatten - dazu mußt Du Dich an Deinen Verkäufer
halten.

Ich habe den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen, möchte mein Geld aber wieder zurück (weil ...). Kann ich die Überweisung zurückbuchen lassen?
Nein, das ist (trotz des weit verbreiteten Irrglaubens) grundsätzlich nicht möglich.


Man kann zwar eine Lastschrift zurückgeben, also wenn jemand
Drittes einen Betrag von Deinem Konto abbucht. Wenn man allerdings
selbst die Überweisung veranlaßt, ist diese in der Regel nicht mehr
rückgängig zu machen. (Ausnahmen sind evtl. Vertipper beim Betrag oder
versehentliche Doppelüberweisungen: wenn man sich in einem solchen
Fällen umgehend
mit seiner Bank in Verbindung setzt, hat man vielleicht noch eine
Chance, die Überweisung aufzuhalten, bevor sie ausgeführt wird.)



Siehe dazu auch bei den VRI und in der Zahlungsverkehr-FAQ.

Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch sehr viel mehr wert. Muß ich ihn trotzdem zu diesem Preis verkaufen?
Grundsätzlich schon.


Durch Dein Einstellen des Artikels und durch das Gebot des
Höchstbieters ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Dies ist
schließlich auch das Ziel einer üblichen Internetauktion, wie man es
aus den AGB der meisten Plattformen herauslesen kann.


Die Tatsache, daß Du im Nachhinein nicht mit dem erreichten
Ergebnis zufrieden bist, ändert nichts: schließlich hast Du ja bewußt
den (niedrigen) Startpreis ausgewählt - und daß dieser Startpreis
schlimmstenfalls auch der Kaufpreis sein könnte, mußte Dir von Anfang
an klar sein.


Auch der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mit der
Verbindlichkeit von Onlineauktionen beschäftigt: ein Händler hatte
einen neuen VW-Passat (Verkaufspreis: ca. 39.000 DM) zu einem
Startpreis von 10 DM bei Ricardo eingestellt; das Höchstgebot lag am
Schluß bei 26.350 DM. Für den Händler war das zu wenig und er wollte
nicht liefern - der BGH hat dagegen entschieden, daß ein wirksamer
Vertrag zustande gekommen ist. (Urteil vom 07.11.2001m AZ: VIII ZR
13/01, z. B. http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm).


Anders sähe es aus, wenn sich der Verkäufer einen Vertragsschluß
vorbehält und den Käufer davon auch in Kenntnis gesetzt hat (z. B. über
ein Reserve-Price-System, wie es eBay.com anbietet, siehe 5.1.2a).
Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen.
Sobald Du die Ware bei der Post abgibst, geht die Gefahr auf dem Käufer über (§ 447 BGB).
Das heißt, wenn die Ware verloren geht oder beschädigt wird, ist das
nicht mehr Dein Problem ... (außer, Du hättest fahrlässig gehandelt und
die Sachen z. B. nicht richtig verpackt oder Du hättest die Ware
entgegen den Anweisungen des Verkäufers nicht versichert).


Und nun wieder zum Thema "recht haben und Recht bekommen": Wenn Du
nicht belegen kannst, daß Du die Ware verschickt hast, wirst Du vor
Gericht alt aussehen. Daher solltest Du immer dafür sorgen, daß Du
einen Beleg hat: das kann der Einlieferungszettel sein oder auch die
Aussage eines Freundes, der mit Dir auf der Post war.



Was dann als Beweis gewertet wird und was nicht, liegt allerdings letztendlich im Ermessen des Richters ...
Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?
Bei Paketen und Einschreiben bekommst Du einen Zettel als Nachweis von
der Post. Mit Hilfe dieses Zettels kannst Du beweisen, daß Du etwas
verschickt hast, und es kann nachgeforscht werden, wo der Artikel
geblieben ist.


(Wenn der andere behauptet, Du hättest ihm einen Ziegelstein
geschickt, wird das natürlich wenig nutzen - dazu bräuchtest Du schon
einen Zeugen, der vom Verpacken des Päckchens bis zum Aufgeben bei der
Post an Deiner Seite war ... Allerdings ist das bei Produkten im Wert
von ein paar Euro sicherlich unnötig, und auch sonst sollte man doch
eigentlich sich auf das Gute im Menschen verlassen können, oder? :-))



Ferner ist die Sendung bis zu einer bestimmten Summe versichert.
Verschickst du höherpreisige Gegenstände (z. B. wertvolle Uhren),
solltest du auf jeden Fall eine Zusatzversicherung abschließen.
Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.
Ihr habt einen wirksamen Kaufvertrag, und Du hast Anspruch auf dieses
Geld. Zunächst solltest Du ihm eine ausreichende Frist (z. B. eine
Woche) setzen, seine vertraglichen Leistungen zu erfüllen, sprich: um
zu bezahlen. Dazu genügt eine E-Mail - ein Einschreibebrief könnte
jedoch vorteilhafter sein.



Läßt er die Frist verstreichen, ohne zu zahlen, hast Du folgende Möglichkeiten:
  • Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB),
  • Du verlangst vom Käufer statt Zahlung des Kaufpreises (und statt der Abnahme der Kaufsache) Schadensersatz (281 I BGB) oder
  • Du bestehst weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages.

Solltest Du vom Vertrag zurücktreten, ohne weitere Forderungen zu
stellen, ist die Sache hier für Dich erledigt: Du kannst den Artikel
erneut versteigern. Denk aber daran, Dich an das Auktionshaus wegen
einer evtl. Gutschrift der Gebühren zu wenden.



Solltest Du weiterhin auf die Vertragserfüllung bestehen, kannst Du nun auch Zinsen verlangen (§ 288 BGB): Der Zinssatz beträgt pro Jahr 5 %-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz (siehe http://basiszinssatz.info/)
- dieser ist derzeit bei 2,47%, also ergibt sich ein Satz von 7,47% p.
a. (Stand: 01.07.2002). Berechnen darfst Du die Zinsen ab dem Einsetzen
des Verzuges - und der Verzug hat eingesetzt:
  • als er Deine Mahnung erhalten hat (§ 286 I BGB), also etwa o. g. Schreiben,
  • spätestens jedoch dreißig Tage nach Erhalt Deiner ersten Zahlungsaufforderung (§ 286 III BGB).

Wenn der Käufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen eingeht, wirst Du
wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu
kommen. Beim Eintreiben von Geldforderungen hast Du die Möglichkeit,
recht einfach von zu Hause aus ein Mahnverfahren einzuleiten: Dazu
füllst Du einen Mahnbescheidvordruck aus (gibt's in fast jedem
Schreibwarengeschäft), bezahlst die Gerichtsgebühren ("Ohne Schuß kein
Jus" - die Gebühren kannst Du aber vom Käufer zurückverlangen) und
schickst den Wisch ab. Dieser wird Deinem Schuldner dann zugestellt -
legt er innerhalb einer bestimmten Frist keinen Widerspruch ein, hast
Du einen vollstreckbaren Titel ... Näheres zum Thema Mahnverfahren
findest Du auf einer der vielen Seiten im Netz:

http://www.google.de/search?q=mahnverfahren&meta=cr%3DcountryDE



Sollest Du Dich nicht an diese Materie herantrauen, ist es selbstverständlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.
Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.
Auch hier hast Du die gleichen Möglichkeiten wie in Punkt 4.2.3.1


Dazu könnte sich die Frage auftun, ob der Käufer überhaupt jemals
die Absicht hatte zu zahlen - hatte er sie wohl nicht, dann liegt ein
Betrugsfall nahe. Solltest Du diesen Verdacht haben, könntest Du auch
über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht
erstattet werden.


Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse
zwischen Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt
zweimal überdenken solltest.
Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn zurücknehmen?
Wenn Du als Privatperson verkauft hast und in Deiner
Artikelbeschreibung kein Rückgaberecht versprochen hast: nein, mußt Du
nicht.


Im deutschen Kaufrecht gibt es kein generelles Rückgaberecht. Wenn
z. B. Karstadt das zu kleine T-Shirt zurücknimmt oder man beim
MediaMarkt den Videorecorder umtauschen kann, hat das mit Kulanz oder
Kundenfreundlichkeit zu tun - eine rechtliche Verpflichtung besteht
nicht (entgegen dem Volkstümlichen Rechtsirrtum: siehe http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#1.2).



Daher sind auch über eBay geschlossene Verträge nun einmal grundsätzlich einzuhalten ("Pacta sunt servanda.").


Worauf sich der Käufer allerdings möglicherweise beziehen könnte,
sind die Bestimmungen im BGB zu Fernabsatzverträgen (ehemals:
Fernabsatzgesetz). Dort wird bestimmt, daß bei Verträgen zwischen
Unternehmer und Verbrauchen, die z. B. via Internet zustande kommen,
grundsätzlich ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen besteht. Für
Dich als privaten Verkäufer spielt das jedoch keine Rolle. Fazit: Wenn
Du den Artikel zurücknimmst, dann ist das reine Nettigkeit von Dir.



Bist Du dagegen ein Händler, sieht die Sache natürlich anders aus (vgl. Punkt 4.2.5.3).
Dabei sei erwähnt, daß es nicht unbedingt notwendig ist, daß Du einen
Gewerbeschein besitzt: Wenn Du 32.768 Bewertungen hast, dann wird ein
Richter wohl kaum davon ausgehen, daß es sich bei Dir um private
Auktionen handelt - ebenso würde das wohl auch das Finanzamt sehen ...
Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung bieten?
Grundsätzlich ja.



Nach § 433 I Satz 2 BGB
mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...]
verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang
die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für
die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).


Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext
beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in
einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch
höchstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine
ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten).



Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, so kann der Käufer von Dir Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB).
Das bedeutet, er kann verlangen, daß Du den Mangel behebst, oder er
kann auch verlangen, daß Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die
Kosten der Nacherfüllung, insb. die entstehenden Portokosten, mußt Du
tragen (§ 439 II BGB).


Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei
Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so
ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten:
  • er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
  • er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).

Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3).


Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch
beschränken: wenn Du in die Artikelbeschreibung z. B. einen Vermerk
einfügst, daß Du sechs Wochen nach Übergabe für die Mängelfreiheit
gewährleistest, über diese Zeit hinaus aber nicht, gelten für Dich eben
nur diese sechs Wochen. Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung
für Sachmängel" kannst Du die Gewährleistung auch ganz ausschließen.


Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt Dir aber nichts,
wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht
in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du
trotzdem haften (§ 444 BGB).
Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem auch ein privater Verkäufer (jahrelang) für seine Ware haften muß, und ich solle unbedingt die Haftung ausschließen. Was ist da dran?
Es ist wahr, daß sich durch die große Schuldrechtsreform zum 1. Januar
2002 einiges im Kaufrecht geändert. Aber: schon seit über hundert
Jahren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, daß man auch als
privater Verkäufer grundsätzlich für Mängel haften muß. Früher nannte
man das "Gewährleistung", seit der Reform heißt es "Sachmängelhaftung".


Was sich tatsächlich geändert hat, ist der Zeitraum, in dem man
haften muß: damals waren es sechs Monate, seit 2002 sind es zwei Jahre.


Wie auch schon früher ist es heute möglich, die Haftung zu
begrenzen. Bevor man aber einen solchen Schritt in Erwägung zieht,
sollte man sich klar machen, was "Sachmängelhaftung" überhaupt ist bzw.
was es nicht ist: Es ist nämlich keine Garantie!



Wie in 4.2.4.2
beschrieben, hat der Käufer aus der Sachmängelhaftung einen Anspruch
darauf, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei
ist. Der Gefahrübergang findet beim privaten Verkauf dann statt, wenn
der Verkäufer die Sache an den Transporteur abgegeben hat. Also muß der
Verkäufer zwei Jahre dafür haften, daß der Gegenstand ok war, als er
ihn zur Post gebracht hat.



Dagegen muß der Verkäufer keine Garantie dafür übernehmen, daß die Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei bleibt.
Fällt dem Käufer also das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt
der gebrauchte CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endgültig
den Geist auf, fällt das nicht unter die Haftungspflicht.


Nun kannst Du z.B. mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung
für Sachmängel." die Gewährleistung völlig ausschließen. Ebenso ist es
möglich nur über einen begrenzten Zeitraum Sachmängelhaftung
anzubieten: "Für sechs Wochen ab Erhalt der Ware biete ich Haftung für
Sachmängel. Danach schließe ich jedewede Gewährleistungsansprüche aus."


Allerdings gibt es Schranken beim Haftungsausschluß: der Ausschluß
nützt Dir nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig
verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem
solchen Fall mußt Du trotzdem für Fehler gerade stehen (§ 444 BGB).


Eine Gewährleistungsbeschränkung bringt Dir also nur etwas, wenn
die Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen
Fall muß man sich fragen, ob es fair wäre, den Käufer darauf sitzen zu
lassen. Apropos: ein Haftungsausschluß kann auch nach hinten losgehen
und potentielle Käufer abschrecken.



Bei Mängeln, die Du kennst, hilft aber so oder so nur eines: eine ehrliche Beschreibung ...
Was darf ich nicht versteigern?
Selbstverständlich darfst Du Dinge nicht versteigern, deren Besitz und Vertrieb grundsätzlich verboten sind, wie z. B.:





Zudem gibt es Dinge, deren Besitz erlaubt ist, deren Vertreiben aber nicht, z. B.:





(Ein Hinweis am Rande: versucht man die bisher genannten Artikel bei
eBay zu verkaufen und es fliegt auf, droht eine Strafanzeige. Beim
Verkauf einer nachfolgend aufgeführten Sache, reagiert eBay dagegen nur
mit einer Löschung der Auktion und einer Verwarnung. Siehe http://www.wortfilter.de/ebay-uni.html.)



Der Jugendschutz verbietet den öffentlichen Vertrieb bestimmter Produkte, deren Besitz und Vertrieb grundsätzlich erlaubt sind:






Natürlich darfst auch Du keine Menschen oder menschliche Organe
versteigern; dasselbe gilt für Angebote, die wider die guten Sitten
verstoßen. Der Vertrieb bestimmter gefährdeter Tierrassen (ob lebend
oder tot) ist ebenso nicht gestatten.



Beim Verkaufen von Produkten, deren Vertriebsgebiet lizenzrechtlich bestimmt ist (etwa DVD mit anderen Regionalcodes, siehe http://www.heise.de/ct/01/01/156/), befindest Du Dich in einer Grauzone und gehst evtl. ein Risiko ein.



Schlußendlich gibt es auch noch eine ganze Reihe von Produkten, deren
Verkauf erlaubt ist (z. B. Sexspielzeuge), die einige Auktionshäuser
aber nicht zum Handel zulassen. Was erlaubt ist und was nicht, findest
Du meist auf den Infoseiten der Häuser.
Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein?
Ob Du gewerblich handelst hat nicht mit der Tatsache zu tun, ob Du
einen Gewerbeschein hast: Deine Auktionen können auch gewerblich sein,
ohne daß Du einen Gewerbeschein hast (das ist dann natürlich nicht
legal). Genauso kann aber auch ein Händler weiterhin Sachen privat
versteigern.


Wenn Du 50 Uhren des gleichen Fabrikats versteigerst oder
regelmäßig Sachen günstig ankaufst, um sie gewinnbringend via eBay zu
verscherbeln, liegt es sehr nahe, daß Du gewerblich handelst. Wenn Du
Dich nicht um einen Gewerbeschein kümmerst, kannst Du ziemlichen Ärger
mit dem Finanzamt bekommen ...


Im Gesetz heißt es dazu: ein Gewerbebetrieb ist eine "selbständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt [...]" (§ 15 II EStG).


Bist Du Dir nicht sicher, ob Du nun einen Gewerbeschein brauchst
oder nicht, solltest Du besser einen Fachmann fragen, der sich damit
auskennt.
Ich versteigere gewerblich im Internet als Händler. Was sind die Unterschiede zum privaten Verkauf?
Beim Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher ("Verbrauchsgüterkauf",
B2C) gibt es einige wesentliche Unterschiede zum Kauf zwischen
Privatpersonen. Diese dienen dem Schutz des Verbrauchers und sind daher
auch meistens unabdingbar (d. h. der Unternehmer kann sich weder durch
entsprechend formulierte AGB noch durch eine Klausel in einem
individuell ausgehandelten Vertrag um diese Rechte des Verbrauchers
drücken).



Die wichtigsten (jedoch nicht alle) Unterschiede kurz angerissen:




a) Sachmängelhaftung


Auch beim Verbrauchsgüterkauf muß der Verkäufer grundsätzlich 24 Monate für Sachmängel haften (siehe 4.2.4.2).
Diese Frist läßt sich allerdings im Gegensatz zum privaten Kauf nicht
beliebig kürzen: bei Gebrauchtwaren muß man mindestens 12 Monate und
bei Neuwaren weiterhin 24 Monate geradestehen (§ 475 II BGB).
Zudem gibt es eine Beweislastumkehr: zeigt sich innerhalb der ersten
sechs Monate ein Sachmangel, ist grundsätzlich zu vermuten, daß die
Sache von Anfang an fehlerhaft - der Verkäufer muß also beweisen, daß
der Käufer den Mangel verursacht hat (§ 476 BGB).



Wie oben beschrieben ist dies zwingendes Recht (§ 475 I BGB) - der Verkäufer kommt als nicht drum herum.




b) Gefahrenübergabe


§ 447 BGB regelt, daß die Gefahr des Untergangs der Sache auf dem Transportweg beim Käufer liegt (siehe auch 4.2.2.1). Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den Kauf zwischen Händler und Privatmann (§ 474 II BGB). Also haftet der Verkäufer für alle Mängel, die entstehen, bis der Käufer die Ware in Händen hält, z. B. für Transportschäden.



Da auch diese Reglung wieder unabdingbar ist (§ 475 I BGB),
bringt es nichts, den Käufer zwischen versichertem und unversichertem
Versand wählen zu lassen: geht die Sendung verloren, haftet er so oder
so nicht.




c) Widerrufsrecht


Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet)
geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzverträgen - gibt
es besondere Vorschriften. Danach hat der Käufer ein grundsätzliches
Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB).
Diese Frist beginnt jedoch erst, sobald er die Waren erhalten hat und
sobald Du Deiner Informationspflicht nachgekommen bist (§ 312d II BGB): Du mußt ihn nämlich u. a. darauf hinweisen, daß er ein Widerrufsrecht hat.



Informierst Du ihn nicht, erlischt sein Widerrufsrecht auch nicht (§ 355 III S. 3 BGB).
Außerdem könnte z. B. ein Mitbewerber auf die Idee kommen, Dich wegen
Deines Verhaltens abzumahnen bzw. abmahnen zu lassen ... und das würde
teuer für Dich.


Die Kosten für die Rücksendung trägst Du. Bei einem Bestellwert
bis zu 40 EUR darfst Du allerdings mit Käufer vertraglich vereinbaren
(d. h. es in Deine Auktionsbeschreibung aufnehmen), daß er die
Rücksendekosten selbst übernehmen muß. (§ 357 II BGB)



Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzverträge sind zwingendes Recht (§ 312f BGB).
Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der Käufer eine Quittung. Muß ich ihm eine ausstellen?
Ja.



Auf Verlangen mußt Du dem Verkäufer ein schriftliches "Empfangsbekenntnis" erteilen - also eine Quittung ausstellen (§ 368 BGB).
Dies hat den Sinn, daß der Verkäufer einen Beweis dafür bekommt, daß Du
das Geld auch erhalten hast. Ebenso könntest Du von ihm eine Quittung
für den Erhalt der Ware verlangen.


Die Kosten für Quittung hat jeweils der Schuldner (also der
Käufer, wenn es um eine Quittung für die Bezahlung geht, bzw. der
Verkäufer, wenn es sich um die Warenübergabe handelt) zu tragen und
auch vorzuschießen (§ 369 BGB).
Zu den Kosten gehören allerdings nur die tatsächlichen Kosten wie
Papier, Tinte oder zusätzliches Porto, nicht jedoch die Arbeitszeit ...
Also ein paar Cent, auf die man eigentlich auch verzichten kann.


Eine Quittung muß schriftlich erteilt werden, also muß sie per
Hand unterschrieben werden. Eine (unsignierte) E-Mail reicht daher
nicht aus. Für ein "Empfangsbekenntnis" muß man sich keinen
Quittungsblock kaufen, es reicht auch ein kleiner selbstaufgesetzer
Text - folgende Angaben sollten hinein: Dein Name, Deine Anschrift,
Name und Anschrift des Käufers, die Kaufsache, der Kaufpreis und der
Hinweis, daß Du diesen Betrag erhalten hast. Evtl. noch das Datum
vermerken und unterschreiben.


Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer kannst Du als
Privatperson nicht ausstellen, da Du ja auch keine Mehrwertsteuer
abführst. (Natürlich dürftest Du "0% MwSt: 0 EUR" auf Deine Rechnung
schreiben, aber ... ;-))
Ich möchte ein Produkt versteigern und benötige für die Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder einem Händler "klauen"?
Grundsätzlich nicht.


Die Bilder sind durch das Urheberrecht geschützt - denn was es
wert ist kopiert zu werden, ist es auch grundsätzlich wert geschützt zu
werden. Das gilt nicht nur für künstlerische Lichtbildwerke (siehe § 2 I Nr. 5 UrhG) sondern auch ausdrücklich für einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG).


Du darfst sie nicht einfach für Deine Auktion benutzen, wenn es
Dir der Urheber (genauer gesagt: der "Lichtbildner") nicht erlaubt hat.
Schließlich hat dieser Zeit, Mühe und Kosten in die Herstellung der
Bilder investiert: egal, ob das nun Amateuraufnahmen mit einer Webcam
oder professionelle Fotos durch eine Agentur sind.


Sicherlich werden die meisten Hersteller oder auch viele
Privatpersonen nichts dagegen haben, daß Du ihre Fotos für Deine
Auktion nutzt. Mit einer kurzen E-Mail kann man das im Vorhinein
abklären.



Benutzt Du dagegen unerlaubt die Fotos, kann der Urheber von Dir Beseitigung, Unterlassung und sogar Schadensersatz verlangen (§ 97 UrhG)
- auf diese Weise können nicht unerhebliche Kosten für Dich entstehen.
Außerdem erfüllst Du mit einem solchen Verhalten auch einen
Straftatbestand (§ 108 I Nr. 3 UrhG),
der mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht
wird ... bei gewerbsmäßigem Handeln sogar mit bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 108a UrhG).



Mehr zum Thema Urheberrecht findest Du z. B. im remus-Grundwissen Urheberrecht unter http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/.
Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?
Nach herrschender Meinung sind die meisten Internet-"Auktionen" keine Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB. Dort heißt es nämlich im ersten Satz:




Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.

Bei den üblichen Internetauktionen gibt es allerdings keinen Zuschlag.
Dort kommt der Vertrag dadurch zustande, daß jemand zu einem bestimmten
Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat. Der BGH ist in seinem
ricardo-Urteil vom 07. November 2001 zum Thema Internetauktionen zu
eben diesem Ergebnis gekommen (AZ: VIII ZR 13/01, z. B. http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm).



Die Frage, ob eine Internetauktion eine Versteigerung gem. § 156 BGB ist, ist besonders für Anwendbarkeit der Fernabsatzbestimmungen wichtig. Siehe dazu Abschnitt 4.1.1.3. Ebenso handelt es sich bei einer Onlineauktion nicht um eine Versteigerung i. S. v. § 34b GewO (Kammergericht, 11.05.2001, AZ: 5 U 9586/00, Fundstelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010181.htm). Daher müssen auch nicht die Vorschriften der VersteigerungsVO eingehalten werden.



Infos zu dem Thema findet Ihr außerdem unter:
Mein Geschäftspartner ist minderjährig. Wie sieht es mit der Gültigkeit des Vertrages aus?
Es kommt drauf an.


Zunächst muß man unterscheiden, ob der Minderjährige jünger als
sieben Jahre oder älter ist. Eine Person unter sieben Jahren kann
keinen gültigen Vertrag schließen, da sie geschäftsunfähig ist (§§ 104, 105 BGB).
Allerdings ist es wohl recht unwahrscheinlich, daß man in dem Alter
schon im Internet mitsteigert. Interessanter ist daher der Fall, daß
Dein Vertragspartner mindestens sieben Jahre alt aber jünger als 18
Jahre ist:



In diesem Alter ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Er darf zwar Willenserklärung abgeben, braucht dafür aber gem. § 107 BGB
die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also seiner Eltern.
(Das gilt zwar nur, wenn er durch seine Willenerklärung einen
rechtlichen Nachteil erlangt, allerdings ist das bei einem Kauf
grundsätzlich der Fall: er würde das Eigentum am Geld bzw. an der
Kaufsache verlieren).


Nun stellt sich die Frage, ob die Eltern in die Teilnahme an der
Auktion einwilligt haben. Haben sie es, ist der Vertrag gültig und
verpflichtend. Haben sie es nicht, ist der Vertrag "schwebend
unwirksam", d. h. er ist zwar unwirksam, kann aber noch wirksam werden.



Wirksam würde er durch die nachträgliche Genehmigung (§ 108 I BGB).
Du kannst die Eltern auffordern, Dir mitzuteilen, ob sie mit dem
Vertrag einverstanden sind - sind sie es, ist der Vertrag gültig.
Lehnen sie ab oder schweigen zwei Wochen lang, ist Euer Rechtsgeschäft
endgültig unwirksam (§ 108 II BGB).
Eine Besonderheit wäre es, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig
geworden ist: dann kann er selbst entscheiden, ob der Vertrag gültig
werden soll oder nicht (§ 108 III BGB).


Während der Vertrag schwebend unwirksam ist, hast Du allerdings
auch das Recht zurückzutreten - ansonsten müßtest Du ja u. U. Wochen
warten, bis Du Dein Geschäft mit einem anderen abschließen kannst. Das
gilt aber nicht, wenn Du hast gewußt, daß Dein Vertragspartner
minderjährig ist (und er Dich nicht getäuscht hat). Siehe § 109 BGB.



Was oft zu Mißverständnissen führt, ist der sog. "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB):
dieser besagt, daß ein Vertrag auch dann wirksam ist, "wenn der
Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm
zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter [...]
überlassen worden sind". Es geht also um Fälle, in denen die
vertragsmäßige Leistung schon bewirkt wurde - hat der minderjährige Käufer noch nicht gezahlt, findet § 110 BGB
sowieso keine Anwendung. Nur wenn der Minderjährige den Kaufpreis schon
komplett gezahlt hat, käme es darauf an, ob das Geld aus dem
"Taschengeld" stammt und ob die Eltern auch keine Einschränkungen
gemacht haben, wofür ihr Kind es verwenden darf. ("Mittel" im Sinne von
§ 110 BGB können übrigens auch Gegenstände sein - also gilt oben gesagtes auch, wenn der Minderjährige eine Sache verkauft.)


Fazit: Erfährst Du im Nachhinein, daß Dein Vertragspartner noch
keine 18 Jahre alt ist, hast Du schlechte Karten ... Das ist wohl auch
der Grund, warum z. B. eBay keine minderjährigen Mitglieder aufnimmt.
andere Staaten
Wer etwas Ahnung von Zivilrecht in anderen Staaten hat (das eine
Relevanz für Internetauktionen im deutschsprachigen Raum besitzt), ist
herzlich eingeladen, sein Wissen zu teilen und dem Maintainer dieser
FAQ ein paar Worte zu den Fragen aus dem Abschnitt 4. zu schreiben. :-)

Sonstiges zu Auktionen
Welchen Transporteur soll ich wählen?
(Angaben ohne Gewähr)

Beim Aussuchen des Transporteur zum Versand seiner er- oder
versteigerten Sachen hat man die Qual der Wahl ... besonders bei
sperrigen oder schweren Paketen. Um die Wahl etwas zu erleichtern, sind
im folgenden einige der meist genutzten Anbieter samt ihrer Eckdaten
aufgeführt.


Um die genauen Preise zu ermitteln empfiehlt sich ein Blick auf
die jeweilige Internetseite bzw. der Besuch bei einem Vergleichsdienst
wie http://www.posttip.de/.




a) Deutsche Post (http://www.post.de/)


Die meisten bei eBay & Co. versteigerten Sachen werden wohl über
die Deutsche Post verschickt, insbesondere wohl auch weil sich
Postfilialen oder -agenturen in jedem kleinen Ort befinden. Die
Tarifstruktur ist ziemlich komplex.




  • Briefe: Als Brief kann man Sendungen mit einer Größe von bis
    zu 353 mm * 250 mm * 50 mm und einem Gewicht bis zu 1000 g versenden.
    Der Preis liegt zwischen 0,55 EUR und 2,20 EUR. Briefe sind
    grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen
    Einlieferungsbeleg.


    Es ist aber möglich den Brief als Einwurfeinschreiben (zzgl. 1,60
    EUR) oder als Übergabeeinschreiben (zzgl. 2,05 EUR) zu versenden -
    dadurch wird der Transport protokolliert, und im Verlustfall haftet die
    Post für bis zu 20 EUR (E.-E.) bzw. bis 25 EUR (Ü.-E.).



    Für Briefe zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 1.600 EUR ein - in diesem Fall haftet die Post für den Nachnahmebetrag.


  • Büchersendungen: Als Büchersendung kannst Du Bücher,
    Broschüren, Notenblätter und Landkarten verschicken (nähere Infos über
    die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf den
    Internetseiten der Post).


    Die Sendung darf Ausmaße bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein
    Gewicht bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,28
    EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "Büchersendung" überhalb der
    Anschrift, außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken.



    Büchersendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen Einlieferungsbeleg.


  • Warensendungen: Als Warensendung kannst Du Proben, Muster,
    Kalender und sonstige Papier- oder Verkaufswaren verschicken (nähere
    Infos über die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen
    gibt's auf der Seite der Post).



    Die Sendung darf Ausmaße bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein Gewicht
    bis 500 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,53 EUR.
    Wichtig ist dabei der Vermerk "Warensendung" überhalb der Anschrift,
    außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken.



    Warensendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen Einlieferungsbeleg.


  • Päckchen: Als Päckchen kannst Du Sendungen mit meinem
    Gewicht bis 2000 g und Ausmaßen bis 60 cm * 30 cm * 15 cm (bei
    Quaderform) verschicken. Der Preis beträgt pauschal 4,10 EUR. Es gibt
    keine Versicherung und Du erhältst keinen Einlieferungsbeleg.


  • Pluspäckchen: Für 5,80 EUR erhältst Du ein sogenanntes
    Packset (einen Karton bis zur Größe von 40 cm * 25 cm * 15 cm) und eine
    Päckchenmarke, mit der Du Deine Sendung freimachen kannst. Das
    zulässige Höchstgewicht berät 20 kg. Es gibt keine Versicherung und Du
    erhältst keinen Einlieferungsbeleg.


  • Paket: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120
    cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis 20 kg
    verschicken. Der Preis beträgt zwischen 6,70 EUR und 13 EUR. (Für
    zusätzliche 20 EUR kann man auch Sperrgut versenden.)


    Bei Paketen zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 3.500 EUR
    ein. Versichert sind Pakete grundsätzlich bis 500 EUR. Eine
    Versicherung bis zu 25.000 EUR ist möglich. Der Versand wird
    protokolliert.


  • Freeway-Paketmarke: Die Freeway-Paketmarke dient zum
    Freimachen von Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei
    Quaderform). Die Marke kostet ????? EUR und reicht für ein Paket bis 4
    kg aus. Für je ????? EUR kann man das Paket aber auch für weitere 4 kg
    freimachen (bis insgesamt max. 20 kg). Nachnahmesendungen sind hier
    nicht möglich. Das Paket ist bis 500 EUR versichert.



    Zudem gibt es Mengenrabatte beim Kauf von Freeway-Marken (hundert Marken à ***** EUR kosten so z. B. nur 530,00 EUR).

b) Deutscher Paketdienst (http://www.dpd.de/)


  • Pakete: Der DPD liefert Pakete mit einem Gurtmaß (längste
    Seite + Umfang) bis 3 m, einer Höchstlänge von 1,75 m sowie einem
    Gewicht bis zu 31,5 kg aus. Die Preis hängen vom jeweiligen Depot ab -
    man kann wohl mit einer Spanne von 5 bis 18 EUR rechnen.



    Der DPD zieht einen Nachnahmebetrag bis 5.000 EUR ein.



    Das Paket ist bis 520 EUR versichert, eine Höherversicherung bis 13.000 EUR ist möglich.

c) General Logistics Systems (http://www.german-parcel.de/)


  • Pakete: GLS (ehemals: German Parcel) berechnet den Preis
    ausschließlich nach dem Abmessungen des Paketes. Das Gewicht kann dabei
    bis zu 40 kg betragen. Das "Gurtmaß" darf höchstens 3 m betragen, wobei
    die max. Länge 2 m, die max. Höhe 0,6 m und die max. Breite: 0,8 m
    beträgt. Ein Paket kostet zwischen 3,70 EUR und 10,50 EUR. Die Pakete
    sind bis 750 EUR versichert.

d) Hermes Versand (http://www.hermes-vs.de/)


  • Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120
    cm * 60 cm * 60 cm und einem Gewicht bis 31,5 kg verschicken. Der Preis
    beträgt zwischen 5,90 EUR und 14,50 EUR. (Für zusätzliche knapp 10 EUR
    kann man auch Sperrgut versenden.) Die Sendungen sind bis 500,00 EUR
    versichert.


  • Reisegepäck: Hermes bietet für Koffer, Taschen,
    Kleidersäcke, Fahrräder, Skier, verpackte Surfbretter etc. einen
    besonderen Tarif. Dabei kannst Du für 14,90 EUR ein Gepäckstück mit
    Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht
    bis zu 31,5 kg versenden. Jedes weitere Gepäckstück kostet 11,90 EUR.
    (Für zusätzliche knapp 12 EUR kann man auch sperriges Gepäck
    versenden.) Jedes Gepäckstück ist bis 1000 EUR versichert.

e) United Parcel Service (http://www.ups.com/europe/de/gerindex.html)


  • Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen bis 70 kg versenden.
    Das Gurtmaß (Umfang + Länge) darf 330 cm und die Länge 270 cm betragen.
    Die Preise liegen zwischen 4,86 und 37,48 EUR. Versichert sind die
    Pakete bis 511,29 EUR.

f) iloxx (http://www.iloxx.de/)


iloxx ist ein Versandvermittler, d. h. daß man Dein Paket nicht selbst
ausliefert, sondern den günstigsten Transporteur ermittelt und über
diesen den Versand abwickelt. Dementsprechend sind die Kosten auch sehr
unterschiedlich (abhängig von Entfernung, Größe, Gewicht, Maße etc.) -
auf der Internetseite findet man einen Gebührenrechner. Die Bezahlung
kannbequem per Lastschrift vom eigenen Konto erfolgen.



Zwischen folgenden Versandarten kann man u. a. wählen:
  • iloxx Ticket: Man bestellt per Internet oder per Telefon
    einen bereits ausgefüllten Paketschein für seine Sendung, klebt diesen
    auf das Paket und bringt es einfach zu Post. Erlaubt sind Größen bis
    120 cm mal 60 cm mal 60 cm. Im Gegensatz zum Postpaket darf beim
    iloxx-Ticket die Sendung bis zu 30 kg wiegen. Die Preise liegen
    zwischen 5,45 EUR und 9,28 EUR. Die Sendung ist bis 500 EUR versichert.


  • iloxx Standard: Die Sendung wird von zu Hause abgeholt. Die
    Höchstmaße liegen bei 200 cm * 80 cm * 60 cm (Gurtmaß: max. 300 cm),
    sowie einem Höchstgewicht von 40 kg. Die Kosten betragen zwischen 7,66
    EUR und 17,92 EUR. Für die Sendung kann gegen Entgelt eine
    Transportversicherung abgeschlossen werden.


  • iloxx Quality/iloxx Express: Die Sendungen werden jeweils
    recht zeitnahe abgeholt und geliefert. Das Paket darf bis zu 200 cm *
    100 cm * 100 cm groß sein und bis zu 100 kg wiegen. Der Versand kostet
    zwischen 16,18 EUR und 81,14 EUR (Quality) bzw. zwischen mindestens
    35,44 EUR und mindestens 184,73 EUR (Express). Für die Sendung kann
    gegen Entgelt eine Transportversicherung abgeschlossen werden.


  • iloxx Transport XXL/iloxx Möbeltransport: Mit iloxx kann man
    auch Möbel (max. 500 cm * 300 cm * 300 cm, max. 7,0 m³; pro Packstück:
    max. 200 kg) und sperrige Gegenstände (max. 240 cm Länge, 120 cm
    Breite, 200 cm Höhe; Gewicht bis 1.000 kg) verschicken.
Copyright zu den FAQ
Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Allerdings ist Euch
(widerruflich) erlaubt, die FAQ auf Eurer Internetseite zu
veröffentlichen oder in sonstiger Form zu verbreiten - sei es ganz oder
auszugsweise. Schließlich ist es ja das Ziel, möglichst viele Leser zu
erreichen. :)



Dennoch gibt es ein paar Bedingungen:




  • Ihr stellt die FAQ Euren Lesern unentgeltlich zur Verfügung. Eine
    Nutzung für kommerzielle Zwecke ist ohne Zustimmung nicht gestattet,
    insb. bei Veröffentlichungen in Printform.
  • Ihr nehmt keine Veränderungen an dem Text vor (vgl. §§ 23, 39, 62 UrhG), also keine Ergänzungen oder sinnentstellende Kürzungen.
  • Ihr kennzeichnet den Text eindeutig als Zitat. Wenn Ihr neben der
    FAQ auch eigene Inhalte bereitstellt, muß hervorgehen, was von Euch
    stammt und was zur FAQ gehört.
  • Ihr verseht den Auszug mit einer deutlichen Quellenangabe samt Link auf http://faq.kh80.de/daea/ bzw. auf http://www.auktionen-faq.de/ und Datum des Abrufs des Dokuments bzw. der Versionsnummer (vgl. §§ 13, 63 I UrhG).

Zitiervorschläge:




  • daea-FAQ, Stand: 2003-03-16, http://faq.kh80.de/daea/
  • daea-FAQ, Version 1.012, http://www.auktionen-faq.de/

Über einen kurzen Hinweis, daß Ihr die FAQ verwendet, würde sich der
Maintainer freuen. :) Natürlich könnt Ihr auch gerne einen Link auf
diese FAQ setzen: am besten auf einen der beiden o. g. URL.
Archiv
User werben User - 2007-11-13
Neue Funktion in "allmoi"

In Eurem Account "mein allmoi" findet Ihr nun unter "Meine Daten" im gelben Balken
die neue Funktion "User werben User" !

Für "User werben User" stehen Euch mehrere allmoi-Banner zur Einbindung auf Eurer privaten
und/oder gewerblichen Homepage zur Auswahl.
Hierfür einfach den angegebenen Link des gewünschten Banners kopieren und in Eure Website einfügen.

Erfolgt über diese Verlinkung, im Verlauf der Sitzung, die Anmeldung eines neuen allmoi-Mitgliedes,
wird dies vom System registriert und Ihr erhaltet eine Gutschrift von 5,- Euro auf Euer allmoi-Verkäuferkonto -
und zwar bei JEDEM neuen Mitglied, das sich über Eure allmoi- Verlinkung anmeldet !

(Diese
Gutschrift kann auch genutzt werden, wenn Ihr erst zu einem späteren
Zeitpunkt in allmoi als Verkäufer tätig werden möchtet.)


Voraussetzung ist hierbei, daß es sich bei den neuen Mitgliedern um Erstanmeldungen nicht identischer,
realer Personen handelt.

(Gutschriften sind nur auf www.allmoi.de für kostenpflichtige Zusatzoptionen nutzbar.
Die Gutschriften können weder ausbezahlt noch für Einkäufe als Zahlungsmittel verwendet werden.)
Shop-Hilfe - 2008-01-13
Shop-Hilfe

Wer in "allmoi" einen neuen Shop eröffnen möchte oder bereits Shopinhaber ist,
erhält auf Wunsch persönliche Beratung und kostenfreie Gestaltung eines Shoplogos !

Wir beraten Euch gerne bei all Euren Fragen rund um Euren "allmoi"-Shop und stehen
Euch bzgl. Gestaltung, Artikeleinbindung und Kategorie-Einrichtung hilfreich zur Seite.

Kurze Nachricht an unseren Admin-Account "admin - allmoi" oder über das allmoi-
Kontaktformular genügt.

Euer allmoi-Team :-)
allmoi-special - 2008-01-16
allmoi-special - Umzug

Unser Grafikservice allmoi-special wurde verändert
und kann nun entweder über die allmoi-hilfe oder während der Artikeleinstellung
direkt mit Mausklick auf das rechte allmoi-Logo oben auf der Seite in separatem
Fenster aufgerufen werden (öffnen der entsprechenden Hilfeseite):



Das Logo ist über sämtliche Seiten verfügbar, in denen Ihr mit dem Texteditor arbeitet.
Das allmoi-special-Fenster kann bei Bedarf verkleinert und griffbereit in die Taskleiste
gelegt werden und steht Euch somit immer zur Verfügung, wenn Ihr es braucht.

Die allmoi-special enthalten zur Zeit spezielle Verkaufsanimationen zum Einbinden in
Eure Artikelangebote und sind nur zum Gebrauch innerhalb von allmoi zugelassen.

Weitere Grafiken und Serviceangebote im allmoi-special werden für unsere User folgen.


Euer allmoi-Team
Das ist neu !! - 2008-03-20
allmoi wurde wieder um einige Funktionen erweitert !

Details hierzu findet Ihr unter "WAS IST NEU ?" in der allmoi-Hilfe.
Neue Verordnung ! - 2008-03-20
Es gibt ab dem 1. April 2008 neue Gesetze bzw. Verordnungen !!

Wir raten dringend allen allmoiern, folgende Punkte zu beachten, um Abmahnungen zu verhindern:



Gewerbliche Verkäufer müssen mit einem Symbol gekennzeichnet und der Firmenname sichtbar sein.

=> Firmenname bei der gewerblichen Verkäuferanmeldung unbedingt eintragen bzw. nachtragen lassen !



Neben AGB und Widerrufsbelehrung muß bei gewerblichen Verkäufern das Impressum in den Auktionen erscheinen.

=> Impressum unbedingt vor dem 1.4.08 zentral eintragen und in alle Auktionen übernehmen !
(s. "mein allmoi" / "Meine Artikel" / "Vorausgefüllte Auktionsfelder einrichten")



Die Bankverbindung muß mit den Auktionsdaten automatisch an den Käufer übermittelt werden !

=> Bankverbindung für Artikelzahlungen unbedingt vor dem 1.4.08 zentral eintragen !
(s. "mein allmoi" / "Meine Daten" am Ende der Seite)



Die Widerrufsbelehrung muß auch bei privaten Auktionen gut sichtbar drinstehen !

=> Widerrufsbelehrung als Verkäufer unbedingt zentral eintragen !
(s. "mein allmoi" / "Meine Artikel" / "Vorausgefüllte Auktionsfelder einrichten", Textfeld "Widerrufsbelehrung")


Auch nachzulesen in der allmoi-Hilfe unter "Vorsicht Falle !" / "Neue Gesetze & Verordnungen".

Bei Fragen steht Euch unser Support natürlich gerne zur Seite !

Euer allmoi-Team
Suchmodule - 2008-03-20
allmoi ist mittlerweile an zwei Artikel-Suchseiten für Auktionshäuser angeschlossen.

über "auktionsfinder.com" sowie über "asearch.de" (bzw. auktionsschnueffler.de)
werden dortige Artikelgesuche auch in allmoi ausgelesen.

Da hierbei nur die Titel durchsucht werden, ist es dringend ratsam, diese mit aussagekräftigen Schlagwörtern
zu versehen und nicht nur Überbegriffe wie T-Shirt, Pullover, Schuhe etc. zu verwenden.

Besser ist es, ggf. den Markennamen, Fachbegriffe etc. bereits im Titel einzubinden.

Für Fragen hierzu steht Euch unser Support gerne zur Verfügung.

Euer allmoi-Team
Neuerungen - 2008-06-27
Zur Zeit finden wieder einige Neuprogrammierungen für allmoi statt -
sowohl Neufunktionen als auch Funktionserweiterungen.

Sollte der Seitenaufbau dadurch zeitweilig verlangsamt sein,
bitten wir um Verständnis und empfehlen, es ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu probieren.

Bei anhaltenden oder sich wiederholenden Problemen, bitte Meldung an den allmoi-admin !

Bei akuten Fragen steht Euch auch unser persönlicher Skype-Livesupport unter allmoi.de zur Verfügung !!

Euer allmoi-Team
Neue Funktionen ! - 2008-07-14
aktualisiert am 14.7.2008 um 23.45 Uhr:

allmoi wurde um einige Funktionen erweitert:

(Aktuell immer zu finden in der allmoi-Hilfe unter "DAS IST NEU")




Brandneue Funktionen

  1. Artikelmelder auf der Startseite:

    Der Artikelmelder auf der Startseite kann von Nichtmitgliedern genutzt werden
    (nicht sichtbar im eingeloggten Zustand), wenn diese einen bestimmten Artikel
    im Internet suchen und deswegen allmoi.de nicht regelmäßig "auf gut Glück"
    durchsuchen möchten.
    Durch Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe und email-Adresse können
    sich diese direkt von allmoi benachrichtigen lassen, wenn ein Artikel mit dem
    gewünschten Suchbegriff eingestellt wurde.
    Die Suchbegriffe lassen sich dort auch wieder deaktivieren.



  2. Textblöcke:

    Unter "Meine Artikel" erscheint nun eine neue Funktion "Textblöcke anlegen".
    Dort kann man Texte, die man in der Artikelbeschreibung öfter benötigt zum
    zum Einfügen bei Artikeleinstellung anlegen.
    Eine Formatierung der Texte ist allerdings erst nach Einfügen des Textblocks
    bei Artikeleinstellung möglich.
    Unter dieser Funktion kann man sowohl neue Textblöcke anlegen, benennen,
    bearbeiten und wieder löschen.



  3. Schnellsuche:

    Zur üblichen Suchfunktion von allmoi befindet sich nun eine Schnellsuche
    direkt oben auf der Startseite. Diese erlaubt jedoch nur die Begriffsuche
    innerhalb aller Auktionen ohne besondere Vorgaben.
    Für die detaillierte Suche steht nach wie vor die allmoi-Suchfunktion "Suche"
    oben rechts auf der Startseite zur Verfügung, die um die Suche nach privaten
    und gewerblichen Auktionen erweitert wurde.



  4. Druckfunktion für Verkäuferdaten:

    Für die in den Artikelbeschreibungen in den Scrollfenstern aufgeführten AGB's,
    Widerrufsbelehrungen und Impressum gibt es nun eine Druckfunktion rechts
    unter den Fenstern. Mit Klick auf den Link kann man sich nun einfach und bequem
    all diese Daten für seine Unterlagen ausdrucken lassen.


  5. Mailserver / Postfach:

    Jedes allmoi-Mitglied erhält nun mit einer Verkäuferanmeldung automatisch ein
    eigenes email-Postfach mit seinem Nicknamen (nickname@allmoi.de).
    Der Verkäufercode entspricht dabei gleichzeitig dem Passwort für den Login,
    das im email-Account geändert werden kann.
    Man gelangt zum Login seines Postfaches durch Klick auf das allmoi-Logo oben
    rechts bzw. mit Klick auf den darunter befindlichen Link "MAIL SERVER".
    Wird das Postfach nicht genutzt, so erfolgt 60 Tage nach Vergabe der email-
    Adresse (Datum Verkäuferanmeldung) deren Löschung.
    Dieser Service steht ausschließlich allmoi-Verkäufern zur Verfügung und
    beenflußt nicht die Nutzung des internen allmoi-Postfaches.


Brandneue Erweiterungen


  1. Bewertungsantwort:

    Es ist nun möglich, eine erhaltene Bewertung innerhalb der Bewertungsliste zu beantworten
    bzw. zu kommentieren.


    Sammelbewertung:

    Bewertungen, die noch abzugeben sind, erscheinen nun inkl. Textfeld untereinander in einer
    übersichtlicheren Liste und können nach erfolgter Texteingabe und Bewertung gemeinsam
    abgeschickt werden. Insbesondere Bewertungen für mehrere Auktionen und User können
    somit einfacher und zeitsparender erfolgen.


    allmoi-Nachrichten:

    Bei Beantwortung von Nachrichten im allmoi-Postfach wird nun automatisch in die Betreffzeile
    ein "RE" gesetzt und die ursrüngliche Nachricht als Zitat in das Textfeld eingefügt.
    Auf diese Weise ist für den Empfänger eine leichtere Zuordnung der Mails möglich.


    Hilfe-Suchfunktion:

    Die allmoi-Hilfe besitzt nun eine eigene Suchfunktion, um die Suche nach Antworten zu
    verschiedene Fragen zu erleichtern.
    Die Suchbegriff-Eingabe erfolgt wie bei der normalen Artikelsuche und umfaßt sowohl die Titel
    als auch den Inhalt der Hilfstexte.


    Erweiterte Suchfunktion:

    Die detaillierte Suchfunktion unter dem Menüpunkt "Suche" oben rechts wurde um die Such-
    möglichkeit nach privaten oder gewerblichen Artikeln erweitert.


    Mich-Seite:

    Die Mich-Seite kann nun zum Shop zusätzlich aktiviert werden und wurde sowohl im Design
    verändert als auch um einige Userdetails erweitert.


    Mail an admin bei Problemen:

    In "mein allmoi" unter "Meine Artikel" befinden sich nun neue Links "Meldung an admin"
    zum Kontaktformular bei diversen Problemen rechts neben den entsprechenden Auktionen:
    Link bei Käufern: unter "Käufe / Artkeldetails".
    Link bei Verkäufern: unter "Verkaufte Artikel / Details anschauen".


Brandneue Änderungen
  1. Auktionslink / Mitgliederliste:

    In der alphabetischen Mitgliederliste unter der Menüleiste erscheint der Link zu laufenden Auktionen
    nur noch hinter Mitgliedsnamen, die in allmoi als Verkäufer tätig sind und derzeit Artikel eingestellt
    haben. Die Anzahl der aktuell angebotenen Auktionen wird hierbei in einer Klammer angezeigt.


    Beendete Sofortkauf-Auktionen:

    Beendete Sofortkauf-Auktionen erscheinen nun in der Liste unter Angabe der ursprüngich eingestellten
    Artikelmenge sowie mit Angabe der verbleibenden Restmenge zur besseren Kontrolle.


    Zusatzoptionen nur noch per prepaid:

    Die Nutzung von Zusatzoptionen (z.B. Startseite, Topauktion, Zusatzbilder, Top- & Premium-Shops) ist ab
    sofort nur noch per prepaid-Zahlung der entsprechenden Gebühren nutzbar.
    Diese können entweder per PayPal oder per Überweisung auf das eigene allmoi-Verkäuferkonto
    eingezahlt werden. Die Zahlung kann hierbei als Vorauszahlung vor Nutzung erfolgen oder nach Einstellung
    der entsprechenden Auktionen. In letzterem Fall jedoch sind diese solange inaktiv bis die Zahlung geleistet
    und auf dem Verkäuferkonto gutgeschrieben wurde. Danach die entsprechenden Auktionen in "mein allmoi"
    manuell vom Verkäufer aktiviert werden.
    Ist eine automatische Wiedereinstellung aktiviert bzw. eingetragen, erfolgt diese bei Auktionen mit Zusatzoption
    nur solange bis das Guthaben des Verkäuferkontos aufgebraucht ist.

Live-Support - 2008-08-07
Den allmoi-Support für Fragen rund um die allmoi-Funktionen
erreicht Ihr direkt über Skype per Live-Chat.

Bitte beachtet, daß Ihr hierfür Skype auf Eurem PC installiert haben müßt !
Den kostenlosen Download hierzu findet Ihr auf
www.skype.com

Unseren Support findet Ihr unter Skypenamen allmoi.de

Bitte beachtet hierbei das Verfügbarkeitssymbol !
Nur bei bei der grünen Online-Anzeige ist der Support live besetzt und
sofort verfügbar. Im anderen Fall werden wir die Fragen beantworten,
sobald der Support wieder besetzt ist.

Allgemeine Fragen rund um allmoi werden direkt beantwortet.
Habt bitte Verständnis dafür, daß Fragen zum Account oder User-Konten
nur schriftlich an die bei allmoi angegebene email-Adresse beantwortet werden !

Euer allmoi-Team
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